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Lehren aus der COVID-19 Pandemie: Gestaltung von GmbH-Gesellschaftsverträgen

Die COVID-19-Pandemie hat Deutschland weiterhin fest im Griff. Die hohen Infektionszahlen erfordern Kontaktbeschränkungen, die viele Bereiche unseres Lebens betreffen – auch das Gesellschaftsrecht. Gesellschafterversammlungen im klassischen Sinn, d.h. in Form eines physischen Treffens, sind bei einem größeren Gesellschafterkreis kaum möglich – jedenfalls aber unvernünftig. Und ohne Gesellschafterversammlung können notwendige Beschlüsse nicht gefasst werden.

Der Gesetzgeber hat das Problem im Frühjahr, während der ersten „Corona-Welle“, schnell erkannt: Für Aktiengesellschaften wurde die Möglichkeit einer virtuellen Hauptversammlung eingeführt, für die GmbH wurde das schriftliche Umlaufverfahren erleichtert. Danach können einzelne Gesellschafter die Beschlussfassung im Umlaufverfahren nicht mehr blockieren. Die zunächst bis Ende 2020 geltende Regelung wurde durch Verordnung nun bis Ende 2021 verlängert.

Das (erleichterte) Umlaufverfahren ist allerdings nicht immer das Mittel der Wahl. Gerade bei schwierigen Entscheidungen sind Diskussionen der Gesellschafter als Grundlage der Entscheidungsfindung wichtig. Beschlüsse per Videokonferenz oder die Online-Zuschaltung einzelner Gesellschafter sind in diesen Fällen besser geeignet als ein schriftliches Umlaufverfahren; allerdings setzen virtuelle Beschlüsse oder Kombinationen aus Präsenz- und Online-Versammlung eine explizite Zulassung im Gesellschaftsvertrag voraus. Das Covid-19-Gesetz sieht dafür keine Erleichterung vor.

Vor diesem Hintergrund sollten GmbH-Gesellschafter die gegenwärtige Corona-Krise zum Anlass nehmen, ihren Gesellschaftsvertrag auf den Prüfstand zu stellen. Im Rahmen der „Modernisierung“ sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Beschlüsse auch außerhalb von Präsenzversammlungen, insb. per Telefon- oder Videokonferenz oder in beliebiger Kombination, zu fassen. Ergänzend sind Detailregelungen zur konkreten Umsetzung sinnvoll, beispielsweise eine Regelung über Mindest-Beteiligungsquoten für die Beschlussfassung in Video- und Telefonkonferenzen oder im Umlaufverfahren per E-Mail, Regelungen zur Art und Weise der Einberufung, Fristen zur Stimmabgabe sowie zum Initiativrecht, d.h. wer ein solches Verfahren zur Beschlussfassung anstoßen kann. Oder um es mit Winston Churchill zu sagen: Lass niemals eine Krise ungenutzt verstreichen.

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