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KfW-Darlehen zur Überwindung der Corona-Krise – Ausschüttungen an Gesellschafter ausgeschlossen?

Anlässlich der Corona-Krise bietet die Bundesrepublik Deutschland Unternehmen über die Kreditanstalt für Wiederaufbau Kredite an. Nach den Merkblättern der KfW sind Gewinn- und Dividendenausschüttungen während der Laufzeit des Kredits grundsätzlich unzulässig. Bei Private-Equity-Investoren gibt es eine Sonderregelung: Eine Gewinnausschüttung darf an die Investoren nur dann nicht erfolgen, wenn mindestens ein Private-Equity-Investor „maßgeblichen Einfluss“ im Sinne des § 311 Abs. 1 S. 2 HGB hat.

Ein maßgeblicher Einfluss wird danach vermutet, wenn ein Unternehmen bei einem anderen Unternehmen mindestens 20% der Stimmrechte innehat. Daraus folgt im Umkehrschluss, dass das Ausschüttungsverbot nicht gilt, wenn Private-Equity-Investoren beteiligt sind, aber kein Private- Equity-Investor mehr als 19,9% der Stimmrechte an dem Unternehmen hält. „Private-Equity-Investoren“ im Sinne dieser Regelungen sind die klassischen institutionalisierten Beteiligungsgesellschaften, die durch Einbringung von Eigenkapital oder Eigenkapital-verwandten Finanzierungsformen an nicht börsennotierten Unternehmen beteiligt sind, um deren Wachstum zu fördern. Private Investoren fallen nach Mitteilung der KfW nicht darunter, und zwar unabhängig davon, ob sie als Privatperson oder durch eine Gesellschaft an einem nicht börsennotierten Unternehmen beteiligt sind. Sind nur private Investoren beteiligt, bleibt es bei dem generellen Ausschüttungsverbot.

Diskutiert wird in diesem Rahmen auch, ob die in Stillen Beteiligungsverträgen und Genussrechtsverträgen vorgesehene gewinnabhängige (Zusatz-)Vergütung auch unter das Ausschüttungsverbot fällt. Dem ist nicht so. Dividenden und Gewinnausschüttungen sind Gewinnverwendungen zugunsten der Aktionäre und Gesellschafter, nicht aber zugunsten von Nichtgesellschaftern. Ausschüttungen sind zudem bilanziell als Gewinnverwendung zu qualifizieren, während gewinnabhängige Vergütungen Aufwand darstellen.

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