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Keine Berechtigung des Insolvenzverwalters zur Umfirmierung der Gesellschaft

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die allgemeine Verwertungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über und der Insolvenzverwalter vertritt die insolvente Gesellschaft in sämtlichen Angelegenheiten, die das Vermögen der insolventen Gesellschaft betreffen. In Zuge dessen kommt dem Insolvenzverwalter auch das Verwertungsrecht hinsichtlich des Firmenwerts zu. Gerade bei Transaktionen aus der Insolvenz und der Veräußerung des Geschäftsbetriebs zusammen mit dem Firmenwert, stellte sich für den Insolvenzverwalter die Frage, ob er aufgrund seines Amts auch zur notwendigen Änderung der Firma der insolventen Gesellschaft berechtigt ist. Der BGH hat nun entschieden, dass der Insolvenzverwalter nicht die Firma der insolventen Gesellschaft ändern kann.

Hintergrund

In dem, der Entscheidung des BGHs (Beschluss vom 26.11.2019 – II ZR 21/17) zugrundeliegenden Fall, hatte der Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren den Geschäftsbetrieb der insolventen Aktiengesellschaft (AG) einschließlich deren Namens (Firma) veräußert. Mit Verweis auf seine Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis als Insolvenzverwalter nahm er eine Umfirmierung der AG vor und meldete diese beim Handelsregister zur Eintragung an. Das Registergericht wies die Anmeldung zurück. Daraufhin legte der Insolvenzverwalter Beschwerde ein, die ebenfalls erfolglos blieb.

Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2019, Az. II ZR 21/17

Der BGH hat auch die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Denn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasse nicht die Ermächtigung, die Satzung hinsichtlich der Firma zu ändern oder eine Firmenänderung außerhalb der Satzung herbeizuführen. Zwar stehe dem Insolvenzverwalter das Recht zu, den Firmenwert und damit die Firma als Teil des Vermögens der insolventen AG zu veräußern und dies könne auch die Notwendigkeit zur Änderung der Firma begründen. Eine solche Firmenänderung kann jedoch nur durch Satzungsänderung herbeigeführt werden und eine solche bedarf – auch im Insolvenzverfahren – eines Beschlusses der Hauptversammlung. Nur im Falle eines sog. Insolvenzplanverfahrens komme eine Ausnahme hiervon in Betracht.

Anmerkung

Die Entscheidung des BGHs ist methodisch richtig, auch wenn sie in der Praxis zu Erschwernissen führen dürfte. Denn die allgemeine Verwertungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters umfasst nur Angelegenheiten in Bezug auf das Vermögen der insolventen Gesellschaft. Sind jedoch unmittelbar die Mitgliedschaftsrechte der Gesellschafter und damit der innergesellschaftliche Bereich betroffen, kommt dem Insolvenzverwalter keine Handlungsbefugnis zu. Dies ist auch dann der Fall, wenn dadurch das Recht des Insolvenzverwalters zur Verwertung des Geschäftsbetriebs tangiert wird. Relevant ist dies vor allem, wenn der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb zusammen mit dem Firmenwert veräußert. Denn in diesen Fällen geht das Recht zur Nutzung der bisherigen Firma auf den Erwerber über, so dass die Firma der insolventen Gesellschaft zu ändern ist. Da der Insolvenzverwalter diesen Satzungsänderungsbeschluss nicht selbst herbeiführen kann, kann es in Praxis zu Blockierungen durch die Gesellschafter kommen. Sofern eine Zusammenarbeit zwischen Insolvenzverwalter und dem jeweiligen Organ – sei es Haupt- oder Gesellschafterversammlung – nicht gelingt, bleibt dem Insolvenzverwalter nur der Klageweg. Um als Erwerber von den Konsequenzen nicht betroffen zu sein, sollte daher der Insolvenzverwalter im Rahmen der Veräußerung des Geschäftsbetriebs verpflichtet werden, die „alte Firma“ nicht mehr im Rechtsverkehr zu verwenden.

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