stefan lammel gesellschaftsrecht p.jpgjulia schwab gesellschaftsrecht.jpg

Keine Anfechtung der Zahlung auf ein Drittdarlehen

Zahlungen, die noch vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens von dem insolventen Unternehmen getätigt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen vom Insolvenzverwalter zurückverlangt werden, sog. Insolvenzanfechtung. Handelt es sich bei diesen Zahlungen, um Rückzahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen, sind die Voraussetzungen für die Insolvenzanfechtung geringer als in anderen Fällen. Bei der Frage, ob eine Rückzahlung auf ein Gesellschafterdarlehen vorliegt, ist jeweils konkret auf die in Anspruch genommene Person abzustellen. Der BGH hat nun entschieden, dass für den Fall der mittelbaren Darlehensgewährung durch einen außenstehenden Dritten, eine spätere direkte Rückzahlung an den Dritten diesem gegenüber nicht als Zahlung auf ein Gesellschafterdarlehen angefochten werden kann.

Hintergrund

In dem, der Entscheidung des BGHs (Urteil vom 27.02.2020 – Az.: IX ZR 337/18) zugrundeliegenden Fall, hatte der Beklagte dem Gesellschafter des später insolventen Unternehmens im Januar 2012 ein Darlehen gewährt. Das Darlehen sollte vereinbarungsgemäß der Beseitigung einer eingetretenen Liquiditätslücke bei der Gesellschaft dienen. Den Darlehensbetrag überwies der Beklagte daher direkt an das Unternehmen. Am 05.10.2012 zahlte die Gesellschaft das ausgegebene Darlehen direkt an den Beklagten zurück. Nachdem im Juni 2013 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, focht der klagende Insolvenzverwalter die Rückzahlung des Darlehens an und verlangte die Rückgewähr des Betrags.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.02.2020, Az. IX ZR 337/18
Nachdem die Vorinstanzen der Klage noch stattgegeben hatten, wies der BGH diese vollumfänglich ab. Denn die Rückzahlung des Darlehens an den gesellschaftsfremden Darlehensgeber sei nicht als Zahlung auf ein Gesellschafterdarlehen oder auf eine dem gleichgestellte Forderung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO) anfechtbar. Der Beklagte ist außenstehender Dritten und auch bei wirtschaftlicher Betrachtung stehe der Beklagte einem Gesellschafter nicht gleich, so dass die Voraussetzungen für eine Anfechtung nicht gegeben seien. Die Zahlung an den Beklagten sei auch nicht anderweitig anfechtbar, insbesondere als unentgeltliche Leistung (§ 134 InsO). Denn zwischen Gesellschafter und dem später insolventen Unternehmen habe ein Darlehensvertrag bestanden. Der daraus resultierende Rückzahlungsanspruch des Gesellschafters, sei mit der Zahlung an den Beklagten erloschen, so dass keine sog. unentgeltliche Leistung vorliege.

Anmerkung

Zahlungen auf ein Gesellschafterdarlehen, die innerhalb des letzten Jahrs vor Stellung des Insolvenzantrags geleistet wurden, kann der Insolvenzverwalter ohne weitere Voraussetzungen anfechten und damit deren Rückzahlung verlangen. Um Umgehungen dieser Vorschrift zu vermeiden, gilt dieser strenge Maßstab auch bei Forderungen, die nach wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafterdarlehen gleichzustellen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Darlehen nicht direkt vom Gesellschafter gewährt wird, sondern von einem Unternehmen, das vom Gesellschafter beherrscht wird. Denn der Gesellschafter soll sich seiner Finanzierungsverantwortung nicht dadurch entziehen können, dass er ein oder mehrere Gesellschaften zwischenschaltet.

Im vorliegenden Fall war eine solche Konstellation jedoch nicht gegeben, denn der Beklagte hatte keinerlei rechtliche Verbindung zu dem insolventen Unternehmen und stand auch bei wirtschaftlicher Betrachtung einem Gesellschafter nicht gleich. Die Tatsache, dass der Beklagte das Darlehen an den Gesellschafter ausgegeben hatte, änderte hieran ebenfalls nichts. Da vorliegend auch die höheren Voraussetzungen der anderen Anfechtungsnormen nicht vorlagen, stand dem Insolvenzverwalter der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Die Entscheidung des BGHs ist daher begrüßenswert und zeigt zugleich auch wie komplex das Anfechtungsrecht gerade bei Mehrpersonenverhältnissen ist. Als Insolvenzverwalter sollte man daher die Vertrags- und Leistungsbeziehungen zunächst immer separat betrachten. Im vorliegenden Fall hatte die Zahlung der Gesellschaft direkt an den Beklagten auch gleichzeitig die Rückzahlung des Darlehens gegenüber dem eigenen Gesellschafter bewirkt. Eine Anfechtung gegenüber dem Gesellschafter hätte daher – sofern dieser solvent ist – wohl Erfolg gehabt.

Kontakt > mehr