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Offenlegung des Buchauszugs gegenüber Handelsvertretern

Der Handelsvertreter kann von dem Unternehmer bei Abrechnung einen Buchauszug bzgl. provisionsrelevanter Geschäfte verlangen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Unternehmer auch Informationen zu geleisteten Provisionen oder zweifelsfrei nicht provisionspflichtiger Geschäfte an den Handelsvertreter offenlegen muss. Damit hatte sich kürzlich das OLG Düsseldorf (Urteil vom 02.04.2020 – 16 U 6/19) zu befassen und gab dem Antrag eines Handelsvertreters auf Erteilung eines umfassenden Buchauszugs nur in begrenztem Umfang statt. Der Handelsvertreter forderte zur Berechnung von Provisionszahlungsansprüchen insbesondere Angaben über alle durch ihn vermittelten provisionspflichtigen Geschäfte, Angaben über eventuell nach Ende der Vertragslaufzeit fällig gewordene und noch fällig werdende nachvertragliche Provisionen sowie Angaben bzgl. sämtlicher bereits an ihn gezahlten Absicherungs- bzw. Sonderprämien.

Das OLG Düsseldorf gab dem Antrag nur hinsichtlich der während der Vertragslaufzeit vermittelten Geschäfte, die relevant für etwaige Provisionsansprüche des Handelsvertreters sind, statt. Im Hinblick auf die von dem Handelsvertreter geforderten Angaben in Bezug auf einen etwaigen Ausgleichsanspruch sowie Angaben bzgl. bereits bezahlter Provisionen, wies das OLG Düsseldorf den Antrag zurück.

Dabei stellte das Gericht zunächst klar, dass der Handelsvertreter von dem Unternehmer dem Grunde nach einen Buchauszug über alle vermittelten Geschäfte verlangen kann, für die dem Handelsvertreter eine Provision gebührt und die damit eine sog. Provisionsrelevanz aufweisen. Denn durch die Erteilung eines Buchauszugs solle dem Handelsvertreter die Ermittlung, Kontrolle und Durchsetzung etwaiger Provisionsabrechnungen ermöglicht werden. Daher müsse der Buchauszug die im Zeitpunkt seiner Aufstellung für die Berechnung, die Höhe und die Fälligkeit der Provisionen relevanten Geschäftsverhältnisse vollständig widerspiegeln, soweit sie sich aus den Büchern des Unternehmers entnehmen lassen. Daraus folge, das Buchungen, die für den Provisionsanspruch irrelevant sind, in dem Buchauszug unberücksichtigt bleiben können und daher nicht aufgeführt werden müssen. Dazu gehören zweifelsfrei nicht provisionspflichtige Geschäfte und Angaben, die allein einen etwaigen Ausgleichsanspruch betreffen. Kein Gegenstand des Buchauszugs seien außerdem solche Tatsachen, die allein das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter betreffen (bspw. Zahlungen, die der Handelsvertreter bereits von dem Unternehmer erhalten hat). Ebenso wenig könne der Handelsvertreter verlangen, dass der Unternehmer diesem im Rahmen des Buchauszuges Provisionen abrechne.

Vor dem Hintergrund, dass das Buchauszugsrecht des Handelsvertreters es als reines Hilfs- und Kontrollrecht zum Provisionsanspruch ermöglicht die Abrechnung des Unternehmers nachzuprüfen, ist es konsequenterweise auf provisionsrelevante Geschäfte begrenzt. Aus diesem Grund kann das Buchauszugsrecht nicht dazu genutzt werden, andere Forderungen – wie beispielsweise einen etwaigen Ausgleichsanspruch – zu stützen oder zu ermitteln. Der Handelsvertreter kann den Buchauszug stets verlangen, wenn die Abrechnung bereits erteilt ist. Dieses Recht des Handelsvertreters kann auch im Vorhinein nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Unternehmer sollten vor Offenlegung des Buchauszugs genau prüfen, welche Angaben offenzulegen sind. Sofern die Provisionsansprüche bereits verjährt oder ausgeschlossen sind, muss auch der Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszugs nicht mehr nachgekommen werden.

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