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GmbH: „Leitplanken“ zur Angemessenheit der Geschäftsführer-Vergütung

Die Höhe von Managergehältern steht in den letzten Jahren immer wieder im Fokus. Während der Gesetzgeber für die Bemessung der Bezüge von Vorstandsmitgliedern der Aktiengesellschaft in § 87 AktG Grundsätze aufgestellt hat, fehlt es für die Geschäftsführer einer GmbH an einer entsprechenden Regelung. Hier gilt vielmehr ein breiter Ermessensspielraum der Gesellschafter bei der Entscheidung über die Höhe der Vergütung. Bei Fremd-Geschäftsführern regelt sich die Vergütung über Angebot und Nachfrage. Bei Gesellschafter-Geschäftsführern werden die Grenzen einerseits vom Steuerrecht, andererseits durch die gesellschafterliche Treuepflicht gezogen. Danach darf einem Gesellschafter-Geschäftsführer nur eine Vergütung gewährt werden, die in Bezug auf die tatsächlich erbrachte Tätigkeit leistungsgerecht ist.

Das OLG Hamm hatte nun Gelegenheit zu konkretisieren, wann eine nach diesen Grundsätzen angemessene Vergütung für einen GmbH-Geschäftsführer vorliegt und ab wann ein entsprechender Beschluss gegen die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstößt.

Eine GmbH-Geschäftsführervergütung ist angemessen, wenn sie das mittlere Einkommen, das sog. Medianeinkommen, um nicht mehr als 20 % überschreitet. Das Medianeinkommen bezeichnet die Einkommenshöhe, bei der die Anzahl an Personen mit einem höheren Einkommen gleich groß ist wie die Anzahl an Personen mit einem niedrigeren Einkommen. Um das Medianeinkommen zu bestimmen, können Vergütungsstudien herangezogen werden, die etwa von Kienbaum oder BBE media jährlich herausgegeben werden. Da diese Untersuchungen auf freiwilligen Antworten der befragten Unternehmen und Steuerberater beruhen und daher nicht unbedingt auf einer ausreichenden Datenbasis stehen wird die so gefundene Vergütungshöhe um einen Sicherheitszuschlag von 20 % ergänzt.

Eine treuwidrige Stimmabgabe liegt nach Auffassung des OLG Hamm vor, wenn die konkret vereinbarte Vergütung die nach oben genannten Vorgaben berechnete angemessene Vergütung samt Sicherheitszuschlag um 50 % übersteigt.

Das Urteil des OLG Hamm ist im Ergebnis zu begrüßen. Zwar schränkt es den Grundsatz der Vertragsautonomie bei der Vergütungsvereinbarung ein. Es zieht jedoch einen weiten Rahmen, der hinreichend Spielraum belässt, um individuelle Besonderheiten der Gesellschaft wie beispielsweise einen besonders hohen Umsatz oder spezielle Eigenschaften des Geschäftsführers in die Vergütungsvereinbarung zu berücksichtigen.

Dr. Barbara Mayer und Dr. Moritz Jenne besprechen das Urteil in der aktuellen GmbHR 4/2020, S. 204 ff.

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