jan henning martens gesellschaftsrecht p.jpgHennighausen, Johanna Dr.

Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit

Eine GmbH kann aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gelöscht werden, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine Vermögenslosigkeit bestehen und die Gesellschaft trotz mehrfacher Aufforderung keine Vermögensnachweise erbringt. Dies hat das OLG Saarbrücken entschieden (Beschl. v, 31.01.2020, Az. 5 W 48/19).

Zweck der Löschung aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit

Die Löschung einer vermögenslosen GmbH dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Durch die Löschung sollen Gläubiger davor bewahrt werden, mit einer „nicht mehr lebensfähigen“ Gesellschaft in Geschäftsbeziehungen zu treten. Gleiches gilt im Fall der Vermögenslosigkeit einer Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien sowie einer Genossenschaft (§ 394 Abs. 1 FamFG) – auch hier kann eine Löschung erfolgen.

Vermögenslosigkeit der Gesellschaft liegt vor, wenn nach kaufmännischer-wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinerlei Zugriffs- und Verteilungsmasse mehr für die Gläubiger oder eine Verteilung unter den Gesellschaftern zur Verfügung steht. Eine Überschuldung oder Unterkapitalisierung der Gesellschaft ist weder ausreichend, noch erforderlich. Bereits geringes Vermögen, das eine Gläubigerbefriedigung ermöglicht, steht einer Vermögenslosigkeit aber entgegen.

Folgen der Löschung

Wird die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht, hat dies die Auflösung und Vollbeendigung der Gesellschaft zur Folge. Die Gesellschaft existiert dann nicht mehr. Stellt sich nach der Löschung jedoch heraus, dass die Gesellschaft noch über Vermögen verfügt, besteht die Gesellschaft trotz Auflösung weiter und das Vermögen muss im Rahmen der Nachtragsliquidation liquidiert werden. Eine Beseitigung oder Rückgängigmachung der Löschung kommt hingegen nicht in Betracht.

Verfahren der Löschung und Möglichkeit des Widerspruchs

Das Löschungsverfahren wird durch das Registergericht von Amts wegen, auf Antrag der Finanzbehörde oder berufsständischen Organe (z.B. der Industrie- und Handelskammer) eingeleitet. Ein Antragsrecht der Gesellschafter selbst – z.B. um Kosten einer Löschung der Gesellschaft zu sparen – besteht nicht. Allerdings kann ein Gesellschafter oder die Gesellschaft selbst die Löschung anregen, was in der Praxis ab und zu auch erfolgt. Dadurch kann ein zeitaufwendiges Liquidationsverfahren vermieden werden. Allerdings soll die Liquidation der Regelfall sein und eine Amtslöschung darf nicht zur „schnellen Beerdigung“ einer Gesellschaft missbraucht werden, um das Verfahren abzukürzen.

Vor der Löschung muss das Registergericht die beabsichtigte Löschung den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft mitteilen und ihnen Gelegenheit geben, sich im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zu verteidigen. Die Löschung darf – die Vermögenslosigkeit vorausgesetzt – nur erfolgen, wenn kein Widerspruch erhoben wurde oder der Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

Anforderungen an die Widerlegung der Vermögenslosigkeit: Die Entscheidung des OLG Saarbrücken (Beschl. v, 31.01.2020, Az. 5 W 48/19)

In seiner Entscheidung vom 31.01.2020 entschied das OLG Saarbrücken über die Anforderungen an die Widerlegung der Vermögenslosigkeit im Rahmen eines Widerspruchs der Gesellschaft gegen die beabsichtigte Löschung.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall wurde gegen eine GmbH ein Antrag auf Löschung aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit gestellt. Grund hierfür waren ein früherer Insolvenzantrag der Gesellschaft, fehlender Zahlungsfluss in den vergangenen drei Jahren sowie ausstehende Mitgliedsbeiträge bei der IHK für die vergangenen 10 Jahre. Darüber hinaus hatte die Gesellschaft die letzte Steuererklärung vor fünf Jahren eingereicht und war mangels Auffindbarkeit seit zwei Jahren überhaupt nicht mehr bei der IHK veranlagt. Dies alles ließ auf die Vermögenslosigkeit der Gesellschaft schließen.

Der Geschäftsführer der GmbH legte gegen den Löschungsantrag Widerspruch ein. In seiner Begründung führte er aus, die GmbH sei nicht vermögenslos, sodass der Antrag zu Unrecht erfolgt sei. Vielmehr sei die GmbH Gesellschafterin in anderen Unternehmen und habe zudem Vorräte sowie Forderungen. Nachweise hierfür erbrachte er jedoch nicht. Auf die Aufforderung des Handelsregisters, Belege nachzureichen, legte der Geschäftsführer lediglich eine drei Jahre alte Abtretungsvereinbarung über Forderungen einer sich in Liquidation befindlichen GmbH vor.

Das Registergericht erachtete die Begründung des Geschäftsführers für nicht ausreichend, um die Vermögenslosigkeit zu widerlegen, und wies den Widerspruch zurück. Gegen die Zurückweisung des Widerspruchs wandte sich der Geschäftsführer mit der Beschwerde und verwies erneut auf die abgetretenen Forderungen und die Beteiligung der GmbH an einer anderen Gesellschaft. Das für die Entscheidung über die Beschwerde zuständige OLG Saarbrücken erachtete die bisherigen Nachweise jedoch ebenfalls für unzureichend und gab dem Geschäftsführer letztmalig Gelegenheit zur Vorlage von Vermögensnachweise. Dem kam der Geschäftsführer jedoch nicht nach. In der Folge bliebt die Beschwerde des Geschäftsführers ohne Erfolg.

Nach Auffassung des OLG Saarbrücken war die Zurückweisung des Widerspruchs rechtmäßig, da – mangels gegenteiliger Nachweise – von Vermögenslosigkeit der Gesellschaft auszugehen sei. Zwar müsse das Gericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes auch selbst ermitteln und dürfe seine Entscheidung nicht allein auf eine unterlassene Darlegung des Geschäftsführers stützen. Allerdings könne von einer sich gegen eine Löschung verteidigende Gesellschaft erwartet werden, dass sie die tatsächlichen Umstände vortrage, die ihr zufolge gegen eine Löschung sprechen. Insbesondere sei auch der Vortrag des Geschäftsführers nicht geeignet gewesen, Vermögen nachzuweisen. Der Geschäftsführer habe weder Aktivvermögen dargelegt noch sei die Beteiligung an der Gesellschaft konkretisiert worden. Auch die behauptete Forderungsabtretung könne keine werthaltige Forderung belegen. Ebenso fehle es an einer Behauptung oder Glaubhaftmachung irgendeines Zahlungsflusses in den letzten drei Jahren. Da auch auf Nachfrage keine Nachweise erbracht worden seien, müsse von der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgegangen werden. Die Löschung sei daher rechtmäßig erfolgt.

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