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Keine Vermeidung der Meldung zum Transparenzregister durch Angabe der Zweigniederlassung im Handelsregister

Die Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft kann nicht als Komplementärin einer deutschen Kommanditgesellschaft in das Handelsregister eingetragen werden, um eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Transparenzregister zu vermeiden.

Hintergrund: Eintragung einer inländischen Zweigniederlassung

An einer deutschen Kommanditgesellschaft war als Komplementärin eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung („besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid“, kurz: B.V.) beteiligt. Die Komplementär-B.V. war in das niederländische Handelsregister eingetragen, verfügte aber auch über eine rechtlich unselbstständige Zweigniederlassung in Deutschland, die im deutschen Handelsregister als solche eingetragen war.

Die Kommanditgesellschaft wollte eine Meldepflicht ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister vermeiden. Daher beantragte sie die Ergänzung des Handelsregisters um die Registernummer der inländischen Zweigniederlassung neben oder anstelle des Verweises auf die B.V. Das Registergericht wies den Eintragungsantrag – in diesem Verfahren sowie einem inhaltsgleichen Parallelverfahren (Az. 3 W 5/20) – zurück.

Dagegen erhob die Kommanditgesellschaft Beschwerde, die jedoch  ohne Erfolg blieb. Das OLG Braunschweig entschied, dass nur die niederländische B.V. als Komplementärin eingetragen werden konnte und nicht die inländische Zweigniederlassung (Beschluss des OLG Braunschweig vom 18.03.2020, Az. 3 W 4/20). Über die Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister entschied das OLG Braunschweig zwar in diesem Zusammenhang nicht explizit, der Beschluss zeigte aber wieder einmal, dass die Problematik „Transparenzregister“ keine geldwäscherechtliche Randerscheinung ist, sondern in vielfältigen, gesellschaftsrechtlichen Konstellationen und gerade bei Kommanditgesellschaften relevant wird.

Ausgangspunkt: Pflicht zur Meldung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister

In das Transparenzregister sind seit Ende 2017 die wirtschaftlich Berechtigten von nahezu allen inländischen Gesellschaftstypen sowie von ausländischen Gesellschaften, die in Deutschland Immobilien erwerben, einzutragen. Wirtschaftlich Berechtigter ist (einfach gesprochen) jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte an einer Gesellschaft hält oder diese auf entsprechende Weise kontrolliert. Für diese Personen müssen persönliche Daten (z.B. Name, Geburtsdatum, Wohnort) ebenso wie Angaben zu Art und Umfang ihrer wirtschaftlichen Berechtigung an das Transparenzregister gemeldet werden. Nur wenn sich diese Informationen vollständig aus nationalen (!) öffentlichen Registern (z.B. dem Bundesanzeiger, Handels- oder Unternehmensregister) ergeben, darf die Mitteilung an das Transparenzregister unterbleiben (sog. Mitteilungsfiktion). Diese hilft vor allem GmbHs mit einer aktuellen, elektronisch abrufbaren Gesellschafterliste (zur Möglichkeit, diese zur Vermeidung einer Meldepflicht anlasslos beim Registergericht einzureichen siehe https://www.fgvw.de/neues/gmbh-recht-anlasslose-einreichung-einer-vervollstaendigten-gesellschafterliste).

Entfallen der Meldepflicht bei Kommanditgesellschaften nur in Ausnahmefällen

Bei Kommanditgesellschaften hingegen vertritt das zuständige Bundesverwaltungsamt eine äußerst strenge Rechtsauffassung. Danach entfällt die Mitteilungspflicht bei Kommanditgesellschaften nur in Ausnahmefällen (insbesondere bei Einpersonen-KGs oder wenn es keinen oder nur den Komplementär als wirtschaftlich Berechtigten gibt).  Selbst wenn eine der vom Bundesverwaltungsamt anerkannten Ausnahmekonstellationen vorliegt, in denen die Mitteilungsfiktion eingreifen kann, stellen sich in der Praxis weitere Schwierigkeiten, wenn ausländische Gesellschaften eingebunden sind. Da sich in diesen Fällen die Angaben zu deren wirtschaftlich Berechtigten (Gesellschafter, Geschäftsführer etc.) allenfalls aus ausländischen Registern ergeben, wird die Mitteilungsfiktion an dieser Stelle „abgeschnitten“. Die Meldepflicht gegenüber dem Transparenzregister bleibt dann bestehen. All dies führt dazu, dass Kommanditgesellschaften – gerade bei Einschaltung ausländischer Gesellschaften –ihre wirtschaftlich Berechtigten vergleichsweise häufig separat an das Transparenzregister melden müssen und sich nicht auf die Mitteilungsfiktion berufen können. So wäre es auch im Fall des OLG Braunschweig gewesen, denn auch bei Eintragung der deutschen Zweigniederlassung als Komplementärin in das Handelsregister hätten sich die wirtschaftlich Berechtigten (also die die Komplementär-B.V. unmittelbar oder mittelbar kontrollierenden natürlichen Personen) nicht aus dem deutschen, sondern allenfalls über eine Verweiskette aus dem ausländischen Register ergeben.

Keine Eintragung von Zweigniederlassungen als Komplementärin

Der Beschluss des OLG Braunschweig schafft ungeachtet dessen Klarheit, dass die unselbstständige Zweigniederlassung einer ausländischen Gesellschaft nicht als Komplementärin in das Handelsregister eingetragen werden kann. Das ist nachvollziehbar, wenn man sich vor Augen führt, dass die Zweigniederlassung ein Unternehmensteil der ausländischen Gesellschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit ist. Für die Eintragung einer Zweigniederlassung als Kommanditistin ist die Rechtslage allerdings nicht so eindeutig und kann es im Einzelfall durchaus zu unterschiedlichen Entscheidungen der (Register-)Gerichte kommen. Beispielsweise hat das OLG Bremen die Eintragung der inländischen Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens als Kommanditistin akzeptiert (Beschluss vom 18.12.2012, Az. 2 W 97/12), das OLG Celle eine solche abgelehnt (Beschluss vom 07.06.1999, Az. 9 W 56/99).

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