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Gründung einer GmbH nach Schweizer Recht

Die Schweiz ist für deutsche Unternehmen ein attraktiver Markt. Um dort tätig zu werden, bietet sich die Gründung einer GmbH nach Schweizer Recht an, nicht zuletzt wegen des im Verhältnis zur Aktiengesellschaft geringeren Mindestkapitals. Dabei sind jedoch einige Unterschiede gegenüber einer GmbH-Gründung in Deutschland zu beachten. Insbesondere:

Ablauf der Gründung einer GmbH nach Schweizer Recht

Das Mindestkapital beträgt 20.000,00 CHF (Schweizer AG: 100.000,00 CHF). Es ist vollständig einzuzahlen (Gebot der „Vollliberierung“); die Einzahlung nur eines Teils des Stammkapitals – wie bei einer deutschen GmbH – ist nicht möglich. Das Mindestkapital ist vor dem Notariatstermin auf ein Sperrkonto bei einer Schweizer Bank einzuzahlen. Dem Notar muss im Beurkundungstermin die Kapitaleinzahlungsbestätigung der Bank vorliegen.

Die Anteile der GmbH müssen jeweils auf mind. 100,00 CHF lauten. Bei einem Stammkapital von 20.000,00 CHF wäre also z.B. eine Stückelung von 200 Anteilen à 100,00 CHF möglich.

Für die Geschäftsführung gilt: Mindestens eine vertretungsberechtigte Person mit Einzelzeichnungsrecht muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Daneben kann ein weiterer Geschäftsführer bestellt werden, der seinen Wohnsitz in Deutschland hat.

Die Eintragung der GmbH erfolgt in der Regel sehr zügig. In Basel sollte man von der notariellen Beurkundung bis zur Eintragung der GmbH in das Handelsregister ca. ein bis zwei Wochen einkalkulieren. Die Gebühren für Notar und Handelsregister betragen in der Regel insgesamt rund ca. 2.000 CHF; hinzukommen Anwaltskosten für die Gestaltung der Gründungsdokumente, wie insbesondere der Gesellschaftsvertrag der GmbH und der Geschäftsführeranstellungsvertrag.

Geschäftsanschrift und Eröffnung eines Geschäftskontos in der Schweiz

Ausreichend zeitlichen Vorlauf sollte man einkalkulieren, um geeignete Geschäftsräume zu finden und ein Geschäftskonto bei einer Schweizer Bank für die Gesellschaft zu eröffnen. Zu beachten ist, dass das Geschäftskonto auf die zu gründende GmbH lautet; Kontoinhaber darf also nicht etwa der Alleingesellschafter sein.

Der faktische Verwaltungssitz einer Schweizer GmbH, also der Ort, an dem die wesentlichen Geschäftsführungs-Entscheidungen getroffen werden, muss in der Schweiz liegen, da andernfalls ein steuerliches und ein haftungsrechtliches Risiko bestehen: Steuerlich könnte der deutsche Fiskus bei einem faktischen Verwaltungssitz in Deutschland die Schweizer Einheit deutschem Steuerrecht unterwerfen (wobei die Schweiz unter Anknüpfung an den Schweizer Registersitz für sich die Steuerhoheit in Anspruch nehmen wird). Hinzu kommt ein Haftungsrisiko in Deutschland: Eine Schweizer GmbH, die faktisch von Deutschland aus geführt wird, ist in Deutschland nicht als eigenes Rechtssubjekt anerkannt mit der Folge, dass der oder die deutschen Gesellschafter unbeschränkt für die Schulden der Schweizer „GmbH“ haften würden. Um das zu vermeiden, müssen die unternehmerischen Entscheidungen der Schweizer GmbH auch tatsächlich an ihrem Sitz in der Schweiz getroffen werden, d.h. insbesondere Entscheidungen der Geschäftsführung, Unterzeichnung der Protokolle von Gesellschafterversammlungen, Abschluss der Geschäftsführerverträge, etc.

Sozialversicherungspflicht der Geschäftsführer

Geschäftsführer einer Schweizer GmbH werden in der Schweiz als unselbstständige Beschäftigte eingestuft, und zwar unabhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe sie an der Schweizer Gesellschaft als Gesellschafter beteiligt sind und wo sie ihren Wohnsitz haben. Auch ein in Deutschland wohnhafter Geschäftsführer einer Schweizer GmbH ist daher in der Schweizer Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beitragspflichtig. Diese Beitragspflicht besteht auch dann, wenn der Geschäftsführer in Deutschland lediglich eine unwesentliche unselbständige Erwerbstätigkeit (weniger als 25%) ausübt oder wenn er in Deutschland ausschließlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bezieht – und sogar dann, wenn der Geschäftsführer sein Schweizer Geschäftsführeramt ohne besondere Vergütung ausübt bzw. sich nie in die Schweiz begibt. Bemessungsgrundlage für die Schweizer AHV-Beiträge sind die gesamten Einkünfte des Geschäftsführers, die er weltweit erzielt, und zwar die Einkünfte aus einem Einzelunternehmen, der Beteiligung an einer Personengesellschaft sowie die Einkünfte aus (Leitungs-)Tätigkeiten bei Unternehmen. Der Beitragssatz beträgt für den Geschäftsführer und die GmbH (a) bezogen auf die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im obigen Beispiel in der Schweiz, je 5,275% und (b) für die  Einkünfte aus selbstständiger, im obigen Beispiel in Deutschland erzielte, Erwerbstätigkeit insgesamt zwischen 5,344 und 9,95%. Das Schweizer System kennt keine Beitragsbemessungsobergrenze, d.h. die Einkommen unterliegen vollumfänglich und unbeschränkt der AHV-Pflicht.

Grenzgänger-Status nach DBA Schweiz

Der Geschäftsführer einer schweizerischen GmbH, der aus Deutschland an den Sitz der GmbH in der Schweiz pendelt, um dort seine Tätigkeit für die Schweizer GmbH auszuüben, ist Grenzgänger im Sinne von Art. 15a des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz. Ein Verlust des Grenzgänger-Status droht, wenn er an mehr als 60 Tagen pro Jahr nicht an seinen Wohnort Freiburg zurückkehrt, sondern in der Schweiz bleibt. Dann wäre sein Einkommen nicht mehr ausschließlich in Deutschland zu besteuern.

Fazit: Es zahlt sich aus, die zentralen rechtlichen und steuerlichen Fragen im Vorfeld der Gründung einer Schweizer GmbH abzuklären. Die beiden Partnerkanzleien FGvW (Deutschland) und Kellerhals Carrard (Schweiz) unterstützen Sie dabei gerne.

Dr. Marco Balmelli (Kellerhals Carrard, Basel)
Dr. Nicolas Mosimann (Kellerhals Carrard, Basel)
Gerhard Manz (FGvW, Freiburg i.Br.)
Dr. Birgit Münchbach (FGvW, Freiburg i.Br.)

 

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