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Bußgeld für leichtfertige Nichtmeldung an das Transparenzregister

Wer seinen wirtschaftlich Berechtigten trotz Mitteilungspflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht an das Transparenzregister meldet, muss mit einem Bußgeld rechnen. Nun gibt es mit einem Beschluss des OLG Köln vom 03.07.2020 (Az. 1 RBs 171/20) erstmals eine gerichtliche Entscheidung, die sich mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen eine leichtfertige Nichtmeldung anzunehmen ist.

Mitteilungspflichten zum Transparenzregister seit 2017

Wer mit mehr als 25% der Kapitalanteile oder Stimmrechte an einer Gesellschaft beteiligt ist oder diese auf vergleichbare Weise kontrolliert, ist – so sagt es das Geldwäschegesetz – deren wirtschaftlich Berechtigter. Seit 2017 sind diese wirtschaftlich Berechtigten zur Bekämpfung von Geldwäsche an das elektronische Transparenzregister zu melden. Ausnahmen gelten nur, wenn die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen elektronischen Registern (z.B. dem Handels- oder Unternehmensregister) ersichtlich sind (sog. Mitteilungsfiktion). Bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten können nicht nur Bußgelder verhängt werden, sondern der Verstoß auch öffentlich bekannt gemacht werden (sog. naming and shaming).

Vermehrt Bußgelder bei unterbliebener Mitteilung an Transparenzregister

Die Anfangszeit des Transparenzregisters war noch davon geprägt, herauszufinden, wer als wirtschaftlich Berechtigter an das Transparenzregister zu melden ist, auf welche Weise die Meldung zu erfolgen hat und wann die Mitteilungsfiktion eingreift. Nachdem insofern die dringendsten Fragen weitgehend – jedenfalls aus Sicht der Verwaltung – geklärt sind, verhängt das zuständige Bundesverwaltungsamt nun verstärkt Bußgelder für verspätete oder unterlassene Mitteilungen rund um das Transparenzregister.

Der Katalog der potentiell bußgeldbewährten Verstöße ist dabei vielfältig. Unterbliebene Mitteilungen sind grundsätzlich ebenso mit einem Bußgeld bedroht wie lediglich verspätete Meldungen; in der Höhe können sie sich freilich unterscheiden. Ein Bußgeld kann des Weiteren nicht nur verhängt werden, wenn eine Mitteilung an das Transparenzregister unterbleibt, sondern auch, wenn auf der Ebene darüber der Anteilseigner oder wirtschaftlich Berechtigte die Kenntnisse über den wirtschaftlich Berechtigten nicht an „seine“ Gesellschaft weitergibt. Im Hinblick auf die Bußgeldhöhe spielt der Verschuldensgrad (Vorsatz oder Leichtfertigkeit) ebenso eine Rolle wie die wirtschaftlichen Verhältnisse und sonstige Faktoren (Mitwirkung des betroffenen Unternehmens an der Aufklärung, Nachholung der Mitteilung, wiederholter Verstoß usw.).

Besonders betroffen von den Bußgeldern sind Aktien- und Kommanditgesellschaften (bzw. deren geschäftsführende Organe), weil bei diesen Gesellschaftsformen im Regelfall eine Mitteilung der wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister nötig ist. Bei GmbHs hingegen ist eine Mitteilung an das Transparenzregister nicht erforderlich, sofern eine elektronisch hinterlegte Gesellschafterliste existiert und sich die wirtschaftliche Berechtigung nicht aus anderen Gründen als der reinen Gesellschafterstellung ergibt (z.B. einer Treuhand oder Poolvereinbarung).

Der Beschluss des OLG Köln vom 03.07.2020 (Az. 1 RBs 171/20)

Nicht jeder Verstoß gegen die Mitteilungspflichten rechtfertigt nach dem Geldwäschegesetz ein Bußgeld, sondern nur vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße. Das Bundesverwaltungsamt geht allerdings ohne detaillierte Begründung regelmäßig vom Vorliegen eines leichtfertigen Verstoßes aus, also einem über die „normale“ Fahrlässigkeit hinausgehenden, besonders groben Sorgfaltsverstoß.

Mit dem Beschluss des OLG Köln vom 03.07.2020 gibt es nun eine der ersten gerichtlichen Entscheidungen, die sich mit dem Begriff der Leichtfertigkeit im Zusammenhang mit dem Transparenzregister im Detail auseinandersetzt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Gesellschaft die erforderliche Mitteilung an das Transparenzregister versäumt und diese Mitteilung erst nachgeholt, nachdem sie ein Anhörungsschreiben des Bundesverwaltungsamts erhalten hatte. Das Bundesverwaltungsamt verhängte daraufhin gegen die Gesellschaft ein Bußgeld mit der Begründung, die Gesellschaft (vertreten durch ihren Geschäftsführer) habe ihre Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister leichtfertig verletzt. In einem hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerdeverfahren befasste sich sodann das OLG Köln mit der Frage, wann eine solche leichtfertige Nichtmeldung tatsächlich anzunehmen ist.

Für das Gericht kam eine solche Leichtfertigkeit insbesondere dann in Frage, wenn die betroffene Gesellschaft (bzw. ihre geschäftsführenden Organe) vor dem Thema „Transparenzregister“ bewusst die Augen verschließe oder sie leichtfertig die sie treffenden Erkundigungspflichten hinsichtlich des Transparenzregisters versäumt habe. Dies sei, so das OLG Köln insbesondere dann anzunehmen, wenn die Gesellschaft gar keine oder offensichtlich ungeeignete Maßnahmen ergreife, um den Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister gerecht zu werden.

Ausblick und Empfehlung

Für die Praxis ist der Beschluss des OLG Köln ein wertvoller Leitfaden, obgleich es sich natürlich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Die Entscheidung zeigt, dass eine leichtfertige Nichtmeldung an das Transparenzregister keineswegs nur ein Ausnahmefall ist. Vielmehr kommt Leichtfertigkeit schon dann in Betracht, wenn mitteilungspflichtige Gesellschaften bzw. ihre geschäftsführenden Organe sich mit dem Transparenzregister im Einzelfall nur unzureichend auseinandersetzen. Denkbar ist dies in Konstellationen, in denen das Thema „Transparenzregister“ zwar grundsätzlich bekannt ist (z.B. aus Zeitungsartikeln, Rundbriefen oder IHK-Mitteilungen), aber die Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister trotzdem nicht weiter geprüft werden. Besondere Vorsicht sollten insofern die Gesellschaften walten lassen, in denen die gesetzlichen Compliance-Pflichten, also die Pflicht, sich regelmäßig mit den für ihre Gesellschaft geltenden Rechtsvorschriften auseinanderzusetzen, ohnehin stark ausgeprägt sind (z.B. Aktiengesellschaft und GmbH). Aber auch unabhängig hiervon sollte die Thematik „Transparenzregister“ nicht einfach ignoriert werden, denn seit dem 1. Januar 2020 gelten für alle betroffenen Unternehmen Nachforschungspflichten zu ihren wirtschaftlichen Berechtigten (https://www.fgvw.de/neues/archiv-2020/neues-beim-transparenzregister-erweiterung-von-mitteilungspflichten-und-einsichtnahmerechten).

Zusammengefasst gilt: Wer sich mit den Pflichten rund um das Transparenzregister bisher nicht auseinandergesetzt hat, sollte dies jetzt tun und – wenn Mitteilungen bislang versäumt wurden – die erforderlichen Mitteilungen nachholen. Für die Zukunft können damit die erforderlichen Mitteilungspflichten erfüllt oder jedenfalls der Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens widerlegt und damit Bußgelder vermieden werden. Für den bereits erfolgten Verstoß kann die nachträgliche Meldung das Bußgeld wegen einer leichtfertigen Nichtmeldung zwar nicht unbedingt vollständig abwenden. Das Bundesverwaltungsamt ist bei der Nachholung von Mitteilungen aber im Regelfall kulant und berücksichtigt die Mitwirkung der betroffenen Unternehmen meist großzügig im Zuge der Bußgeldzumessung.

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