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Beschwerde gegen Zurückweisung einer Handelsregisteranmeldung

Bei Personengesellschaften müssen Handelsregisteranmeldungen von allen Gesellschaftern in notariell beglaubigter Form unterzeichnet werden. Wenn bei der Anmeldung ein Fehler unterläuft und die Anmeldung vom Registergericht zurückgewiesen wird, dürfen dagegen nur die Gesellschafter Beschwerde einlegen. Die Gesellschaft selbst hat kein eigenes Beschwerderecht.

Hintergrund: Handelsregisteranmeldungen bei Personengesellschaft im Regelfall nur durch alle Gesellschafter

Bei der Errichtung einer Personenhandelsgesellschaft, also einer Offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG), muss die Gründung der Gesellschaft zum Handelsregister angemeldet werden. Neben den Angaben zu den Gesellschaftern, der Firma, dem Sitz und der inländischen Geschäftsanschrift der Gesellschaft ist auch die Vertretungsmacht der Gesellschafter zum Handelsregister anzumelden (§§ 106, 161 Abs. 2 HGB). Ändern sich die Angaben, muss dies ebenfalls beim Handelsregister angemeldet werden (§§ 107, 161 Abs. 2 HGB). Die Handelsregistereintragung ist in allen Fällen nur deklaratorisch, d.h. die Vereinbarungen zur Firmenänderung, Sitzverlegung, Änderung der Vertretungsmacht etc. sind unabhängig von der Handelsregistereintragung wirksam. Sie werden durch die Eintragung nur noch publik gemacht.

Die Handelsregisteranmeldungen sind grundsätzlich von allen Gesellschaftern – also bei der Kommanditgesellschaft sowohl den Komplementären als auch den Kommanditisten – zu bewirken (§§ 108, 161 Abs. 2 HGB) und zwar stets in notariell beglaubigter Form. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich lediglich die Geschäftsanschrift geändert hat; bei der hierfür erforderlichen Anmeldung reicht das Auftreten der vertretungsberechtigten Gesellschafter. Die Gesellschaft selbst hat bei Personenhandelsgesellschaften kein eigenes Anmelderecht.

Wenn in der Handelsregisteranmeldung nicht ausnahmsweise höchstpersönliche Versicherungen abgegeben werden (z.B. beim Ausscheiden eines Kommanditisten, dass diesem keine Abfindung aus dem Gesellschaftsvermögen gewährt wurde), ist eine Vertretung bei der Handelsregisteranmeldung zulässig. Hiervon sollte gerade bei einer Vielzahl von Gesellschaftern auch auf jeden Fall Gebrauch gemacht werden. Die Vollmacht muss dann aber mindestens in notariell beglaubigter Form vorliegen (§ 12 Abs. 1 S. 2 HGB).

Beschwerde bei Zurückweisung von Handelsregisteranmeldungen

Wird eine Handelsregisteranmeldung vom Registergericht zurückgewiesen, sind ausschließlich die Gesellschafter befugt, hiergegen Beschwerde einzulegen. Die Gesellschaft selbst hat – weil sie schon nicht anmeldebefugt ist – kein eigenes Beschwerderecht. Dies zeigt ein aktueller Beschluss des BGH vom 21.07.2020 (Az. II ZB 26/19). Dort gab es eine – inzwischen insolvente – UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG, die eine Kommanditistin und eine Komplementärin als Gesellschafter hatte. Zunächst war allein die Komplementärin geschäfts- und vertretungsbefugt. Später beschlossen sie und die Kommanditistin aber, daneben zwei Nichtgesellschafter zu Geschäftsführern zu bestellen; diese sollten die Geschäfte der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG auch führen und diese im Rechtsverkehr vertreten können. Die Kommanditistin und die Komplementärin meldeten die Bestellung der Geschäftsführer auch zur Eintragung beim zuständigen Handelsregister an. Das Registergericht wies die Anmeldung jedoch zurück, wogegen die UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG Beschwerde einlegte. Der BGH, der am Ende über diesen Fall zu entscheiden hatte, stellte jedoch klar, dass der UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG selbst kein eigenes Beschwerderecht zustand; schon deswegen habe die Beschwerde keinen Erfolg haben können.

Für die Praxis bedeutet das: Auch wenn Handelsregisteranmeldungen häufig als Formalie empfunden werden, sollten sie sorgfältig vorbereitet werden, um Beanstandungen durch das Registergericht zu vermeiden und damit eine zügige Eintragung herbeizuführen. Wenn es doch zur Zurückweisung einer Anmeldung kommt, gilt das gleiche für eine etwaige Beschwerde, denn formale Fehler wie die Beschwerdeeinlegung für formell nicht beschwerdeberechtigte Personen können leicht vermieden werden. Es sollte daher im Einzelfall geprüft werden, wer beschwerdeberechtigt ist. Dies ist regelmäßig im Sinne aller Beteiligten und führt dazu, dass registerrechtliche Streitigkeiten ohne unnötigen Zeit- und Kostenaufwand einer Lösung zugeführt werden können.

Exkurs: Fremdorganschaft bei Personengesellschaften?

Der Beschluss des BGH befasste sich im Übrigen nicht nur mit registerrechtlichen Fragen, sondern er schnitt auch das Thema der Selbst- und Fremdorganschaft bei Personenhandelsgesellschaften an. Grundsätzlich gilt insofern: Bei Kapitalgesellschaften dürfen auch Nichtgesellschafter organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht erhalten; in der Praxis wird hiervon auch häufig Gebrauch gemacht und werden vielfach Fremdgeschäftsführer bestellt, um eine Gesellschaft zu führen. Bei Personengesellschaften ist die Erteilung organschaftlicher Geschäftsführungs- und Vertretungsmacht an Nichtgesellschafter hingegen grundsätzlich unzulässig (sog. Grundsatz der Selbstorganschaft). Nichtgesellschafter können daher nicht zu gesetzlichen Vertretern der Personengesellschaft (z.B. zum Geschäftsführer) bestellt werden. Nur die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten (Prokura, Handlungsvollmacht, sonstige Vollmachten usw.) ist möglich. Ausnahmen vom Grundsatz der Selbstorganschaft gelten nur für die Liquidationsphase, in der ausnahmsweise auch Nichtgesellschafter zu Liquidatoren der Personengesellschaft bestellt werden können. Ausnahmen gelten auch in der Sondersituation, dass – wie im vom BGH entschiedenen Fall – zur Vermeidung einer Handlungsunfähigkeit vorübergehend eine externe Person zum organschaftlichen Vertreter bestellt werden muss. Darüber hinaus wird diskutiert, ob auch bei einer insolventen Personenhandelsgesellschaft vom Grundsatz der Selbstorganschaft abgewichen und ein Gesellschaftsfremder in einer organschaftlichen Geschäftsführerposition eingesetzt werden kann. Hierüber musste der BGH allerdings nicht entscheiden, weil bereits die Beschwerdebefugnis der Gesellschaft selbst fehlte. Diese Frage ist daher nach wie vor höchstrichterlich ungeklärt.

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