stefan lammel gesellschaftsrecht p.jpg

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA): Verwaltungsanweisung der OFD Nordrhein-Westfalen zu Ansässigkeitsbescheinigungen

Zur Abgrenzung ihres Besteuerungsrechts und der Vermeidung einer Doppelbesteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten hat Deutschland zahlreiche Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) für Steuern auf Einkommen und Vermögen (und einige wenige im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer) abgeschlossen. Eine aktuelle Übersicht über die geltenden DBA führt das Bundesfinanzministerium auf seiner Internetseite.

Zentrales Abgrenzungskriterium in allen DBA ist die steuerliche Ansässigkeit in einem der beiden Vertragsstaaten des DBA. Nur der Staat, in dem die steuerliche Ansässigkeit besteht, hat ein umfassendes Besteuerungsrecht. Der Nachweis der Ansässigkeit wird durch eine Ansässigkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamts geführt; dazu hat die OFD klargestellt:

  • Bei der Beantragung ist anzugeben, für welche Einkünfte die Bescheinigung benötigt wird.
  • Die Bescheinigung kann nur auf einem Formblatt der Finanzverwaltung erfolgen und nicht frei formuliert werden.
  • Für Personengesellschaften muss für jeden Gesellschafter eine gesonderte Ansässigkeitsbescheinigung beantragt werden.

Die Ansässigkeitsbescheinigung geht (leider) nicht so weit wie das Certificate of good standing in vielen angelsächsischen Ländern, bei dem auch die ordnungsgemäße Gründung/der Bestand der Gesellschaft, die Zahlung aller Gebühren und Steuern o.ä. bescheinigt wird. Hierfür ist auf notarielle Gründungsunterlagen und Handelsregisterauszüge abzustellen.

Kontakt > mehr