andreas imping arbeitsrecht p.jpg

COVID-19 – Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (Update)

Nachdem bereits am 16.03.2020 die Bundesregierung den Zugang zum Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01.03.2020 erleichtert hatte, hat der Gesetzgeber nunmehr am 20.05.2020 das „Sozialschutz-Paket II“ beschlossen und den Umfang der in diesem Zusammenhang zu gewährenden Leistungen verbessert. Dieser Schritt war erforderlich, da im Gegensatz zu früheren Wirtschaftskrisen die Arbeit – damit auch das Arbeitsentgelt – in vielen Fällen im Zuge der COVID-19-Pandemie vollständig ausfällt. Mit der Erhöhung des Kurzarbeitergeldes sollen die wirtschaftlichen Folgen der Krise für die von der Kurzarbeit besonders betroffenen Arbeitnehmer*innen soweit wie möglich abgefedert werden.

Im Einzelnen:

  • Das Kurzarbeitergeld wird abhängig von der Dauer der Kurzarbeit erhöht. Bisher zahlte die Bundesagentur für Arbeit bei Kurzarbeit während der gesamten Bezugsdauer 60 Prozent und für Eltern 67 Prozent des Lohnausfalls.
  • Ab dem vierten Monat des Bezugs wird nunmehr das Kurzarbeitergeld für kinderlose Beschäftigte, die im jeweiligen Bezugsmonat um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, auf 70 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 80 Prozent des Lohnausfalls erhöht.
  • Bei Beschäftigten mit Kindern, die im jeweiligen Bezugsmonat um mindestens 50 Prozent weniger arbeiten, beläuft sich die Erhöhung ab dem vierten Monat des Bezugs auf 77 Prozent und ab dem siebten Monat des Bezugs auf 87 Prozent.
  • Maßgeblich für die Berechnung der Bezugsmonate sind Monate mit Kurzarbeit ab März 2020.
  • Diese Erhöhungen gelten bis 31.12.2020. Für den Bezug des Kurzarbeitergeldes ab 01.01.2021 ist die Vorlage einer verlässlichen Regelung für September 2020 angekündigt.

Beschlossen wurde ferner

  • die Erweiterung der Hinzuverdienstmöglichkeiten für Beschäftigte in Kurzarbeit, sodass nunmehr bis zum Jahresende 2020 Kurzarbeiter in allen, und nicht nur den systemrelevanten Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen dürfen;
  • eine einmalige Verlängerung der Bezugsdauer des Arbeitslosengelds I (ALG I) um drei Monate für diejenigen, deren Anspruch auf ALG I zwischen dem 01.05. und 31.12.2020 enden würde.

Arbeitgeber sollten die vorstehenden Änderungen bei der Beantragung des Kurzarbeitergelds und etwaigen Vereinbarungen von dessen Aufstockungen berücksichtigen.

Es steht zu erwarten, dass Arbeitgeber, die individual-vertraglich oder per Betriebsvereinbarung die Aufstockung des Kurzarbeitergelds zugesagt haben, mit dem Ansinnen konfrontiert werden, die gesetzliche Aufstockung an den Mitarbeiter weiterzugeben, sprich: die zugesagte Aufstockung auch auf das erhöhte Kurzarbeitergeld „aufzusatteln“. Hierbei ist Vorsicht geboten, insbesondere mit Blick auf die Sozialversicherungspflicht von solchen Arbeitgeberzuschüssen. Soweit derzeit ersichtlich, bilden diese Zuschüsse nach wie vor nur dann kein beitragspflichtiges Entgelt, wenn sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Nettolohnausfalls nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 8 SvEV).

Ein solcher Anspruch des Arbeitnehmers besteht indes auch nicht. Wie der Presse zu entnehmen ist, sollen durch die gesetzliche Aufstockung teilweise gerade die Arbeitgeber entlastet werden, die das Kurzarbeitergeld bereits freiwillig aufgestockt hatten. Zudem dient die Erhöhung als Unterstützung der Kurzarbeiter, die bislang keinerlei Aufstockung erhalten haben (derzeit ca. 70-75 % der Betroffenen). Angestrebt ist demnach gerade keine zusätzliche Unterstützung von dem Anteil der Kurzarbeiter, deren finanzielle Nachteile infolge der Kurzarbeit bereits durch Leistungen des Arbeitgebers relativ gering waren. Zudem würde die uneingeschränkte Beibehaltung der Aufstockungsleistungen des Arbeitgebers z.B. im Fall des sich im siebten Monat der Kurzarbeit befindenden Familienvaters zu dem kuriosen Ergebnis führen, neben der gesetzlichen Aufstockung auf 87% des Nettoeinkommens zumindest das volle Nettoeinkommen verlangen zu können. Das ist weder vom Gesetzgeber noch von den Beteiligten (Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Betriebsrat) bei verständiger Würdigung der ursprünglichen Absprachen gewollt.

Kontakt > mehr