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Compliance: Geldwäscheprävention im Konzern

Geldwäscheprävention betrifft jedes Unternehmen. Handels- und Industrieunternehmen, die gewerblich mit – auch selbst hergestellten – Waren handeln, haben als sog. „Güterhändler“ Sorgfaltspflichten nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Zum 1. Januar 2020 sind Neuregelungen im GwG zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie in Kraft getreten.

Pflichten des Mutterunternehmens im Konzern

Mutterunternehmen im Konzern haben weiterhin, auch nach der GwG-Novelle, besondere Pflichten nach dem Geldwäschegesetz. Sie sind verpflichtet, auf Basis einer Risikoanalyse ein gruppenweites Risikomanagement zur Prävention von Geldwäsche zu entwickeln und zu dokumentieren. In die regelmäßig zu aktualisierende Risikoanalyse sind sämtliche Konzernunternehmen einzubeziehen.

Ziel der Risikoanalyse ist es, potentielle Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Konzern zu ermitteln und zu bewerten. Bei dieser Bestandsaufnahme der betriebsspezifischen Gefährdungssituation sind vor allem zu berücksichtigen: Kundenstruktur, Geschäftsbereiche- und -abläufe, Produkte, Volumen und Struktur des nationalen und internationalen Zahlungsverkehrs, Vertriebswege und Organisation der konzernangehörigen Unternehmen.

Auf Basis der Risikoanalyse sind angemessene Sicherungsmaßnahmen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Unternehmen umzusetzen.

Das gruppenweite Risikomanagementsystem umfasst folgende Maßnahmen:

  • gruppenweit einheitliche interne Sicherungsmaßnahmen, wie z.B.:unternehmensinterne Handlungsanweisungen, Verfahrensabläufe und Kontrollmechanismen; Schulung und Überprüfung von Mitarbeitern auf ihre Zuverlässigkeit;
  • Bestellung eines gruppenweiten Geldwäschebeauftragten;
  • Einrichtung eines Verfahrens zum Informationsaustausch innerhalb der Gruppe zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich eines Verfahrens zur internen Meldung von Verstößen (Whistleblowing-System);
  • Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten.

Das Mutterunternehmen ist u.a. verpflichtet, einen Gruppen-Geldwäschebeauftragten zu bestellen. Der Gruppen-Geldwäschebeauftragte ist für die Erstellung einer gruppenweiten Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung der Umsetzung der Maßnahmen verantwortlich.

Risikoanalyse und Risikomanagementsystem sind zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren. Durch konkrete Handlungsanweisungen, Checklisten und Schulungen von Mitarbeitern sollte sichergestellt werden, dass die Maßnahmen beachtet und umgesetzt werden.

Ausnahmen für Güterhändler mit Barzahlungslimit

Nach der gegenüber der EU-Geldwäscherichtlinie überschießenden Umsetzung des deutschen Gesetzgebers erstreckt sich die Verpflichtung zur Einhaltung gruppenweiter Sorgfaltspflichten und interner Sicherungsmaßnahmen im Konzern zunächst einschränkungslos auf sämtliche Unternehmen.

§ 4 Abs. 4 GwG sieht jedoch für Güterhändler eine Ausnahmeregelung vor. § 9 GwG ist im Kontext dieser Ausnahmeregelung zu lesen. Güterhändler, die Barzahlungen in Höhe von max. EUR 10.000 pro Transaktion tätigen oder entgegennehmen, sind daher nicht verpflichtet, ein gruppenweit einheitliches Risikomanagementsystem mit konzernweit einheitlichen Sicherungsmaßnahmen einzurichten. Unternehmen können sich somit dieser Verpflichtung entziehen, indem sie konzernweit eine entsprechende Bartransaktionsgrenze einführen. Zu Nachweiszwecken sollte dies dokumentiert werden.

Das Zusammenspiel dieser Vorschriften wird ganz überwiegend so ausgelegt, dass die Ausnahme für bartransaktionsbeschränkte Güterhändler auch im Konzern gilt. Dies dürfte auch der Intention des Gesetzgebers entsprechen. Allerdings ist dies noch nicht durch Rechtsprechung abgesichert.

Die Pflicht des Mutterunternehmens, eine konzernweite Risikoanalyse durchzuführen und zu dokumentieren, entfällt dadurch nicht. Sämtliche, auch barzahlungsbeschränkte Tochterunternehmen sind in die Risikoanalyse einzubeziehen. Die Verpflichtung zur Einhaltung gruppenweit einheitlicher Sorgfaltspflichten entfällt jedoch für Tochterunternehmen mit einem Barzahlungslimit von EUR 10.000 pro Transaktion.

Unabhängig davon gelten jedoch auch für Tochterunternehmen mit Barzahlungslimit die allgemeinen Pflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Sie sind verpflichtet, Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung bei ihren Kunden einzuholen, sofern sich diese nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben.

Was gilt für Konzerne mit Tochterunternehmen im EU-Ausland?

Für Tochterunternehmen im EU-Ausland gilt: Das deutsche Mutterunternehmen muss sicherstellen, dass die gruppenangehörigen Unternehmen mit Sitz im EU-Ausland die dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der EU-Geldwäscherichtlinie einhalten. Maßstab ist das die EU-Geldwäscherichtlinie umsetzende nationale Recht des ausländischen EU-Mitgliedstaats.

Für Muttergesellschaften mit Tochterunternehmen im Ausland gilt als Faustformel auf Konzernebene: Wer die deutschen Standards erfüllt, die die EU-Geldwäscherichtlinie umsetzen, ist auch im EU-Ausland und weltweit im Wesentlichen auf der sicheren Seite. Unabhängig davon haben natürlich alle Unternehmen die für sie jeweils lokal geltenden, ggf. strengeren geldwäscherechtlichen Vorschriften zu beachten.

Anhand einer „Red Flag Checkliste“ sollte sichergestellt werden, dass die jeweiligen Unternehmen die nationalen geldwäscherechtlichen Vorschriften einhalten, um bußgeld-oder strafbewehrte Verstöße zu vermeiden. Nur in wenigen Regionen der Welt gelten allerdings strengere Maßstäbe als nach der EU-Geldwäscherichtlinie.

Was gilt für Konzerne mit Tochterunternehmen in Drittstaaten?

Für Tochterunternehmen deutscher Unternehmen in Drittstaaten, in denen die Anforderungen an die Prävention von Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung weniger streng als in Deutschland sind, gilt: Maßstab sind die geldwäscherechtlichen Pflichten nach deutschem Recht, d.h. zugleich der Standard nach der EU-Geldwäscherichtlinie.

Als Faustformel gilt: Halten deutsche Konzerne für ihre Tochterunternehmen die deutschen Standards zu Risikoanalyse und gruppenweitem Risikomanagementsystem ein, so ist dies ausreichend.

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