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Ist der Coronavirus ein Fall von „höherer Gewalt“?

Der Ausbruch des Coronavirus stellt Unternehmen mit chinesischer Geschäftstätigkeit vor Herausforderungen.

Internationale Verträge (z.B. Kauf-, Liefer- und Werkverträge) enthalten oft „force majeure“ oder „acts of God“-Klauseln, gemäß denen gewisse Ereignisse zu einem Haftungsausschluss oder zu einem außerordentlichen Kündigungsrecht führen.

Solche Klauseln sind unter schweizerischem und deutschem Recht als auch unter chinesischem Recht zulässig und gültig, wobei „force majeure“ generell als unvorhersehbares, unvermeidbares und unüberwindbares Ereignis qualifiziert wird. Das höchste chinesische Gericht hat bspw. im 2016 den Ausbruch des SARS-Virus als ein Fall von „force majeure“ qualifiziert.

Gestützt auf diese Überlegungen kann die Coronavirus-Epidemie u.E. als Fall von höherer Gewalt qualifiziert werden.

Was heißt das für Ihre Geschäftsbeziehungen mit China?

Wir empfehlen Unternehmen mit chinesischen Geschäftsbeziehungen, folgende Schritte zu unternehmen:

  • Prüfen Sie, ob Ihre Verträge eine explizite „force majeure“-Klausel enthalten. Fehlt eine solche, kann sich der chinesische Vertragspartner unter schweizerischem, deutschem oder chinesischem Recht je nach Wortlaut und Struktur des Vertrags allenfalls trotzdem auf höhere Gewalt berufen.

  • Enthält der Vertrag eine ausdrückliche oder implizite „force majeure“-Klausel, müssen Sie damit rechnen, dass der chinesische Vertragspartner diese anwendet, wenn er nicht leisten kann. Konkret kann er sich u.U. seiner Lieferverpflichtung entziehen, ohne schadenersatzpflichtig zu werden, oder den Vertrag außerordentlich kündigen. Sind Sie vorleistungspflichtig, ist zu prüfen, ob Sie sich ebenfalls auf höhere Gewalt berufen können. In beiden Fällen dürfte dies in Bezug auf eine persönliche oder eine Sachleistung eher der Fall sein, nicht aber in Bezug auf eine Geldleistung.

    Auch Joint Venture- und Rahmenverträge enthalten oft solche Klauseln. In solchen sog. Dauerschuldverhältnissen liegt die Hürde für die Anwendung einer solchen Klausel jedoch höher; dafür müsste hier wohl eine dauernde bzw. langfristige Leistungsverhinderung vorliegen, was zum heutigen Zeitpunkt noch nicht der Fall sein dürfte.
  • Je nach Umständen kann es sinnvoll und risikomindernd sein, das Thema pro-aktiv mit dem chinesischen Partner oder allenfalls vorgängig mit einem professionellen Berater aufzunehmen. Gern stehen wir dafür zur Verfügung.

Kellerhals Carrard
Cheng Chen, Of Counsel
Sabine Neuhaus, Associate

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