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Brexit – Auswirkungen auf Marken und Designs

Am 31. Dezember 2020 endet die Übergangsfrist des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich. Der Austritt hat auch Konsequenzen für Marken- und Designrechte, die auf EU-Ebene geschützt sind. Inhaber von Unionsmarken, Gemeinschaftsgeschmacksmustern sowie von auf die EU erstreckten IR-Marken und IR-Designs sollten sich deshalb informieren, welche Maßnehmen zu treffen sind, damit der Marken-und Designschutz im Vereinigten Königreich fortbesteht.

Was müssen Inhaber von Marken und Designs mit Schutz in der EU und entsprechenden Anmeldungen beachten? Von grundlegender Bedeutung ist hierbei, ob das Schutzrecht bereits eingetragen wurde oder sich noch im Anmeldeverfahren befindet.

Eingetragene Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Registrierte UMs und GGMs verlieren am 1. Januar 2021 im Vereinigten Königreich ihre Gültigkeit. Die Schutzrechte werden allerdings automatisch im Vereinigten Königreicht weitergeführt. Hierfür wandelt das UK IPO alle bestehenden Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster in nationale Marken und Designs um. Weder ein Antrag noch die Zahlung einer Gebühr sind hierfür erforderlich. Die Priorität der Unionsmarke bzw. des Gemeinschaftsgeschmacksmusters sowie Seniorität in UK, die u.U. geltend gemacht wurde, werden beibehalten.

Ebenso wie bei den Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern trägt das UK IPO bei allen IR-Marken und IR-Designs mit Schutz in der EU entsprechende nationale Schutzrechte automatisch und kostenfrei ein. Anmeldedatum sowie gegebenenfalls Priorität und Seniorität der Unionsmarke und des Gemeinschaftsgeschmacksmusters bleiben erhalten.

Neue Vertreter müssen für die „neuen“ nationalen Marken und Designs nicht bestellt werden. Vielmehr trägt das UK IPO automatisch die bei den Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern hinterlegten Vertreter auch bei den nationalen Marken als solche ein.

Die Schutzdauer der neuen nationalen Schutzrechte endet am selben Tag wie die der entsprechenden Unionsmarke bzw. des entsprechenden Gemeinschaftsgeschmacksmusters oder der IR-Marke bzw. des IR-Designs, die Grundlage des nationalen Schutzrechts in UK sind. Verlängerungen von auf EU Ebene registrierter Schutzrechte, die nach dem 31. Dezember 2020 fällig werden, erstrecken sich nicht automatisch auf die umgewandelten Rechte im Vereinigten Königreich. Hier müssen gesonderte Verlängerungsanträge beim UK IPO gestellt werden.

Für die rechtserhaltende Benutzung der neuen nationalen Marke gelten alle Benutzungshandlungen, die bis zum 31. Dezember 2020 innerhalb der EU stattgefunden haben, als Benutzung der UK-Marke. Für den Nachweis der Benutzung ab dem 1. Januar 2021 kommt es dann auf die rechtserhaltende Benutzung im Vereinigten Königreich an.

Umgekehrt kann sich der Inhaber einer Unionsmarke auf die Benutzung der Marke bis zum 31. Dezember 2020 im Vereinigten Königreich berufen.

Angemeldete aber noch nicht eingetragene Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster

Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster, die bis zum 31. Dezember 2020 angemeldet wurden aber noch nicht eingetragen sind, werden nur auf Antrag in eine UK-Marke bzw. ein UK-Design umgewandelt. Eine automatische Übertragung in ein nationales Recht im Vereinigten Königreich findet nicht statt. Wird die Anmeldung innerhalb von 9 Monaten ab dem 1. Januar 2021, also bis zum 30. September 2021 beim UK PTO eingereicht, wird dieser das Anmeldedatum der Unionsmarke bzw. des Gemeinschaftsgeschmacksmusters sowie deren Priorität und Seniorität, sofern diese beansprucht wurden, zuerkannt.

Dasselbe gilt für IR-Marken und IR-Designs, bei denen vor dem 31. Dezember 2020 die EU benannt, der Schutz durch das EUIPO aber bis Ende des Jahres noch nicht gewährt wurde.

Fazit

Für Inhaber eingetragener Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht durch den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU kein Handlungsbedarf. Die Marken- und Designrechte werden automatisch im Vereinigten Königreich fortbestehen.

Ist hingegen das Anmeldeverfahren bei Unionsmarken bzw. Gemeinschaftsgeschmacksmustern oder die Prüfung der EU-Erstreckung bei IR-Marken und IR-Designs vor dem EUIPO noch nicht abgeschlossen, muss beim UK IPO erneut angemeldet werden, sofern die Marken und Designs auch im Vereinigten Königreich geschützt werden sollen. Bei Anmeldungen bis zum 30. September 2021 können Anmeldedatum sowie gegebenenfalls die  Priorität und die Seniorität der Anmeldung auf Unionsebene für die nationale Anmeldung beansprucht werden.

Außerdem müssen Inhaber von Unionsmarken und Gemeinschaftsgeschmacksmustern, die nach dem 31. Dezember 2020 zur Verlängerung fällig werden darauf achten, dass auch die entsprechenden umgewandelten UK-Marken und Designs gesondert verlängert werden, wenn der Schutz aufrechterhalten werden soll.

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