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Beraterverträge mit Ex-Geschäftsführern einer GmbH

Scheidet der Geschäftsführer einer GmbH aus, hat das Unternehmen vielfach ein großes Interesse daran, sich dessen Erfahrungen, Kenntnisse, Kontakte und strategisches Know-how zu erhalten. Oft wird dann ein Beratervertrag mit dem Ex-Geschäftsführer abgeschlossen. Dabei ist zu beachten: Wer ist für den Abschluss des Beratervertrags mit dem Ex-Geschäftsführer zuständig – der neue bzw. verbleibende Geschäftsführer oder die Gesellschafterversammlung? Die Beantwortung dieser Frage entscheidet darüber, ob ein wirksamer Beratervertrag zustande kommt oder nicht.

Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für den Abschluss eines Beratervertrags mit dem Ex-Geschäftsführer

Im Aktienrecht ist eindeutig geregelt, dass gegenüber Vorstandsmitgliedern der Aufsichtsrat die Gesellschaft vertritt (§ 112 S. 1 AktG). Dies gilt auch für ehemalige Vorstände, sofern – wie bei einem Beratervertrag mit einem ausgeschiedenen oder ausscheidenden Vorstandsmitglied – ein Bezug zur Vorstandstätigkeit besteht.

Eine ausdrückliche Regelung im GmbH-Gesetz dazu, wer die GmbH gegenüber dem Geschäftsführer vertritt, fehlt. Nach § 46 Nr. 5 GmbHG ist die Gesellschafterversammlung für die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern zuständig. Es ist anerkannt, dass diese Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung sich (als Annexkompetenz) auch auf Abschluss, Änderung und Beendigung des Anstellungsvertrags eines Geschäftsführers erstreckt.

Ausgehend davon besteht in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass die Gesellschafterversammlung auch für den Abschluss des Beratervertrags mit dem Ex-Geschäftsführer zuständig ist, was allerdings vielfach falsch gemacht wird (zuletzt von der Deutschen Bahn, die nach Presseberichten deshalb zahlreiche derartige Beraterverträge überprüfen musste): Die Gesellschafterversammlung als oberstes Willensbildungsorgan der Gesellschaft, und nicht der Geschäftsführer, entscheidet darüber, ob und zu welchen Bedingungen ein Beratervertrag mit einem ausscheidenden Geschäftsführer abgeschlossen wird. Darüber ist ein Gesellschafterbeschluss zu fassen. Die Gesellschafterversammlung kann dabei den neuen oder verbleibenden Geschäftsführer zur Umsetzung des Beschlusses ermächtigen.

Unterschreibt der Geschäftsführer den Beratervertrag mit dem Ex-Geschäftsführer ohne Gesellschafterbeschluss und Abschlussvollmacht, ist der Beratervertrag schwebend unwirksam. Geheilt werden kann dieser Formfehler, wenn es gelingt, nachträglich die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einzuholen. Wird die Genehmigung nicht erteilt, ist der Beratervertrag nichtig und muss rückabgewickelt werden. Wurde dem Berater bereits eine Vergütung gezahlt, muss er diese an die Gesellschaft zurückzahlen.

Auch für den Geschäftsführer hat dies Konsequenzen: Mit seiner nicht durch die Gesellschafterversammlung autorisierten Unterschrift hat er seine Pflichten verletzt. Er macht sich daher gegenüber der Gesellschaft schadensersatzpflichtig und haftet z.B. für den Schaden, der der Gesellschaft entsteht, wenn der Berater die bereits erhaltene Vergütung nicht zurückzahlt.

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