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Baumängel verjähren, auch wenn die Abnahme verweigert wird

Die fünfjährige Verjährungsfrist für Baumängel beginnt auch dann, wenn der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigert.

Der Fall

Ein Unternehmer klagt restlichen Werklohn in Höhe von 45.000 Euro für ein Bauvorhaben aus dem Jahr 2001 ein. Die VOB/B ist anwendbar. Er hatte sich mit dem Auftraggeber bereits vor der Fertigstellung über Mängel gestritten. Der Auftraggeber hatte ihn zunächst zur Mangelbeseitigung aufgefordert, dazu eine Frist gesetzt und anschließend den Vertrag gekündigt. Der Unternehmer lehnte jegliche Mangelbeseitigung ab, der Auftraggeber verweigerte die Abnahme. Ein selbstständiges Beweisverfahren über die Mängel endete im Jahr 2006. Zwischenzeitlich hatte der Auftraggeber seine Werklohnklage erhoben, und dort verlangte der Auftraggeber hilfsweise, seine Ansprüche aus der Mangelbeseitigung gegenzurechnen. Allerdings erhob er die entsprechende Widerklage erst 2016.

Die Folgen

Das LG Chemnitz wies die Klage im Ergebnis als Folge der Hilfsaufrechnung ab, da sich in unverjährter Zeit Ansprüche zur Aufrechnung fällig entgegenstanden. Die weitergehende Widerklage wies das Gericht zurück, weil die Mängelhaftungsansprüche verjährt sind. Das OLG Dresden bestätigte die Entscheidung vollumfänglich (OLG Dresden, Beschluss vom 5. September 2017, Az. 22 U 379/17), eine Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH zurück (Az. VII ZR 242/17). OLG und LG stellen auf ein Urteil des BGH ab (Az. VII ZR 171/08), wonach es für den Beginn der fünfjährigen Verjährung nicht zwingend darauf ankommt, dass die Werkleistung abgenommen ist. Die Erwägungen, die für den Verjährungsbeginn maßgeblich sind, greifen vielmehr auch, wenn der Besteller – hier der Beklagte – das Werk zwar nicht abnimmt, aber aus anderen Gründen keine Erfüllung des Vertrags mehr verlangt und sich das Vertragsverhältnis umwandelt – wenn also abgewickelt und abgerechnet wird. Gleiches gilt, wenn der Besteller statt der Leistung ein Recht auf Wandelung, Minderung oder Schadenersatz geltend macht. Auch wenn man das selbstständige Beweisverfahren berücksichtigt, waren zum Zeitpunkt, als der Auftraggeber seine Widerklage einreichte, seine Ansprüche auf Mangelbeseitigung bereits seit längerer Zeit verjährt.

Was ist zu tun?

Das Urteil gemahnt an eine Falle für alle Auftraggeber. Der konkrete Sachverhalt mag zwar – nicht zuletzt wegen der unerhört langen Verfahrensdauer – ungewöhnlich sein. Das zugrunde liegende Problem ist es aber nicht: Wer den Vertrag kündigt, muss seine Ansprüche gegen den ausführenden Unternehmer bald verfolgen. Nicht nur die fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelhaftungsansprüche droht zu beginnen. Erfüllungsansprüche auf Restleistungen verjähren sogar schon drei Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Auf beides kann nicht oft genug hingewiesen werden.

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