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Verbrennungen durch E-Zigarette am Arbeitsplatz sind kein Arbeitsunfall

Das Mitführen eines E-Zigaretten-Geräts samt Ersatzakku in der Hosentasche ist dem persönlichen Verantwortungsbereich eines Arbeitnehmers zuzuordnen. Verletzungen, die während der Arbeitszeit aus einer versehentlichen Entzündung herrühren, sind damit kein Arbeitsunfall. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 15.10.2019 (Az. S 6 U 491/16).

Sachverhalt

Zur beruflichen Tätigkeit der Klägerin gehörte die Müllentsorgung auf dem Betriebsgelände ihres Arbeitgebers. Im April 2016 begab die Klägerin sich auf ihre „Müllrunde“. Sie nutzte hierbei ein E-Zigaretten-Gerät und führte einen Ersatzakku in ihrer Hosentasche mit. Nach dem morgendlichen Aufschließen der Filiale steckte sie ihren Dienstschlüssel in die Hosentasche, in der sich auch der Ersatzakku befand. Sie machte sich auf den Weg, um den Müll in einem Container auf dem Firmenhof zu entsorgen. Der Kontakt zwischen dem Ersatzakku und dem Dienstschlüssel führte dabei zu einem Kurzschluss. Der Akku erhitzte sich infolge dessen stark, explodierte und entzündete die Hose der Klägerin, die sich erhebliche Verbrennungen zuzog.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung des Vorfalls als Arbeitsunfall ab. Die versicherte Tätigkeit habe das Entflammen des Kleidungsstücks nicht verursacht. Die Klägerin wandte ein, der metallische Dienstschlüssel sei wesentlich für den Unfall gewesen. Sie habe auch nicht damit rechnen müssen, dass der Ersatzakku in ihrer Hosentasche in Brand gerate.

Entscheidungsgründe

Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage ab. Die Entscheidung ist inzwischen rechtskräftig. Die Klägerin hat danach keinen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, weil ihre Verbrennungen nicht als Arbeitsunfall einzuordnen waren. Das Mitführen des Dienstschlüssels, so das Gericht, sei zwar mitursächlich für den Brand gewesen – dies sei aber nicht genug. Von dem Dienstschlüssel selbst sei nämlich keine Gefahr ausgegangen, da sich dieser nicht allein habe entzünden können. Entscheidend für die Brandgefahr sei damit ausschließlich der E-Zigaretten-Akku der Mitarbeiterin gewesen. Das Mitführen des E-Zigaretten-Geräts und des Ersatzakkus sei nicht betrieblich veranlasst, sondern eindeutig dem persönlichen Verantwortungsbereich der Klägerin zuzuordnen gewesen.

Hinweise für die Praxis

Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die jeweilige Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis dem Unfallereignis geführt hat, und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat. Der in diesem Verfahren dargetane Zusammenhang zwischen der Müllentsorgung und der Entzündung des Ersatzakkus war im Sinne der vorstehenden Voraussetzungen nicht ausreichend. Dies leuchtet ein, kann als dienstlich erforderlich doch lediglich das Mitführen des Schlüssels, keinesfalls aber das Mitführen eines Ersatzakkus für ein E-Zigaretten-Gerät eingeordnet werden. Eine Verantwortlichkeit der Berufsgenossenschaft scheidet vor diesem Hintergrund aus.

Will der Arbeitgeber – auch in Ansehung solcher Vorfälle – den Gebrauch von E-Zigaretten im Betrieb einschränken, kann er sich nach einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster aus dem Jahr 2014 weder auf eine gesetzliche Regelung noch auf Gesundheitsschädlichkeit stützen, da das Dampfen von E-Zigaretten nicht in gleicher Weise wie der Konsum „echter“ Zigaretten“ dem Nichtraucherschutz unterfällt. Gleichwohl ist es aber nicht ausgeschlossen, dass der Gebrauch von E-Zigaretten im Betrieb beschränkt werden kann. Dazu steht dem Arbeitgeber sein Weisungsrecht zur Verfügung. Dieses erlaubt es ihm, auch generelle Weisungen zur betrieblichen Ordnung und zum Verhalten im Betrieb zu erlassen, solange er die unterschiedlichen Interessen seiner Beschäftigten angemessen berücksichtigt und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beachtet.

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