sven koehnen handelsrecht 2.jpgnadja schmidt vertriebsrecht.jpg

Darlegung von Indizien im Rahmen eines Diskriminierungsprozesses

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 01.07.2020 (Az.: 15 Sa 289/20) entschieden, dass auch bei der Darlegung von Indizien im Rahmen eines Diskriminierungsprozesses Behauptungen ins Blaue hinein nicht ausreichen.

Sachverhalt

Der Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung gegen einen privaten Arbeitgeber geltend, nachdem er im Rahmen einer Stellenanzeige auf seine Bewerbung eine Absage erhielt.

Er ist der Ansicht, dass die Verletzung von Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zu Gunsten Schwerbehinderter Menschen enthalten, Indizwirkung im Sinne des § 22 AGG haben würden. Dies beträfe die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten (§ 181 SGB IX), die Nichtbeteiligung der Arbeitsagentur (§ 164 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX) und die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats (§§ 164 Abs. 1, 178 Abs. 2 SGB IX).

Das Arbeitsgericht hat die Klage des Klägers abgewiesen. Da die Stellenausschreibung selbst und die Absage gegenüber dem Kläger neutral gehalten worden seien, liege kein Verstoß gegen §§ 11, 7 Abs. 1 AGG vor. Der Kläger habe auch keinerlei Indizien dafür vorgetragen habe, warum er von Pflichtverletzungen der Beklagten ausgehe. Er behaupte vielmehr solche Pflichtverletzungen anlasslos ins Blaue hinein. Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägers vor dem LAG blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

Das LAG hat ausgeführt, dass für die Darlegung von Indizien im Sinne des § 22 AGG der Anspruchsteller in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet sei. Insofern würden die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze gelten. Zwar dürfen auch vermutete Tatsachen dann vorgetragen werden, wenn die Partei über keinerlei Einblicke in die dem Gegner bekannten Geschehensabläufe hat. Solche Behauptungen seien jedoch dann unzulässig, wenn die Behauptungen lediglich „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden, ohne dass die Partei tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptung darlegt.

Auch bei der Darlegung von Indizien im Rahmen eines Diskriminierungsprozesses würden Behauptungen ins Blaue hinein nicht ausreichen.

Vorliegend habe der Kläger zwar keinen Einblick in die Geschehensabläufe bei den Beklagten, doch benenne er nicht genügend Anhaltspunkte dafür, warum er diese Tatsachen vermutet. Ohne nähere Anhaltspunkte könnten solche Verfahrensverstöße jedoch gegenüber jedem Arbeitgeber erhoben werden, der die Bewerbung des Klägers ablehnt.

Soweit sich der Kläger darauf berufe, von den Beklagten zu den behaupteten Verfahrensverstößen keinerlei nähere Auskünfte erhalten zu haben, so sei dies unbeachtlich, da ein solcher Auskunftsanspruch nicht bestehe.

Zwar habe der Kläger auch darauf verwiesen, dass zwischen dem Eingang der Bewerbung und der Absage nur eine kurze Zeitspanne gelegen habe. Bezogen auf die Bestellung eines Inklusionsbeauftragten und die einer Stellenausschreibung vorangehende Beteiligung der Bundesagentur (und insofern auch der Einbeziehung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats) sei schon keinerlei zeitlicher Zusammenhang zu erblicken. Da bei Eingang seiner Bewerbung nach § 164 Abs. 1 S. 4 SGB IX die Schwerbehindertenvertretung und der Betriebsrat unverzüglich zu informieren sei, könne dies problemlos in der hiesigen Zeitspanne erfolgt sein.

Hinweise für die Praxis

Die Darlegungs- und Beweislast für eine Benachteiligung richtet sich nach der Vorschrift des § 22 AGG, der ein zweistufiges Verfahren vorsieht. Auf der ersten Stufe muss zunächst der Arbeitnehmer Indizien darlegen und beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen. Wenn dem Arbeitnehmer dies gelingt, hat der Arbeitgeber sodann auf der zweiten Stufe darzulegen und zu beweisen, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

Wie das Urteil des LAG zeigt, können solche Indiztatsachen auch Verstöße gegen Verfahrensvorschriften sein. So ist beispielsweise die Tatsache der Nichteinschaltung der Agentur für Arbeit grundsätzlich geeignet, die Vermutung einer Benachteiligung wegen Behinderung zu begründen (BAG, Urteil vom 12.09.2006 – 9 AZR 807/05). Ein Indiz für die Diskriminierung bei der Einstellung und Beförderung kann auch vorliegen, wenn die Schwerbehindertenvertretung trotz Eingangs einer Bewerbung einer schwerbehinderten Person nicht beteiligt wurde (BAG, Urteil vom 15.02.2005 – 9 AZR 635/03). Bloße Behauptungen „ins Blaue hinein“ stellen jedoch keinen ausreichenden Tatsachenvortrag dar und sind deshalb nicht geeignet, die Vermutung einer unzulässigen Benachteiligung zu begründen.

Kontakt > mehr