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Apothekerkammer Nordrhein setzt sich mit FGvW gegen Arzneimittelversender Shop Apotheke vor dem LG Stuttgart durch

Der niederländische Arzneimittelversender Shop Apotheke mit Sitz in Venlo darf sich in seiner Werbung nicht als „beste Online-Apotheke Deutschlands“ bezeichnen. Das hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 13. Januar 2020 entschieden (Az.: 37 O 29/19 KfH). Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein nach wiederholter Abmahnung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Stuttgarter Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die Werbung irreführend sei. Denn es habe weder eine neutrale Verbraucherbefragung stattgefunden noch sei die Apotheke in Deutschland ansässig.

Die Shop Apotheke warb seit Jahresbeginn 2019 unter anderem auf Youtube mit dem Slogan „Shop Apotheke – Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ und dem Logo „Webshop Awards Germany 2018 – 2019 Online-Apotheke“. Am unteren Bildrand fand sich in kleiner Schrift ein Hinweis zur Befragung sowie eine Webadresse für zusätzliche Information. Die Apothekerkammer Nordrhein mahnte die Shop Apotheke wegen irreführender Werbung ab. Der erläuternde Text sei für den Verbraucher kaum wahrnehmbar und die Verbraucherbefragung statistisch völlig unzureichend gewesen.

Im April 2019 gab die Shop Apotheke zwar eine Unterlassungserklärung ab, warb aber in leicht abgewandelter Form weiterhin mit dem umstrittenen Slogan, jetzt auch im Privatfernsehen. Die Apothekerkammer mahnte erneut ab, verlangte eine weitere Unterlassungserklärung sowie 12.000 Euro Vertragsstrafe. Nachdem diese verweigert wurde, klagte sie vor dem Landgericht Stuttgart. Hier führte sie jetzt auch an, die Werbung erwecke den Eindruck, die Apotheke sei in Deutschland und nicht in den Niederlanden ansässig. Die Stuttgarter Richter bestätigten die Vertragsstrafe und gaben der Apothekerkammer auf ganzer Linie Recht.

Zwar sei die Ergebnisdarstellung („beste“) vorliegend tatsächlich wahr. Doch das Testergebnis sei nach Auffassung des Gerichts nicht seriös gewonnen und nicht repräsentativ – obwohl der Verbraucher genau das erwarte. So seien bereits keine konkreten Kriterien für die Tests erkennbar, insbesondere nicht ihre Gewichtung. Zudem fehle die Information, wie viele Händler und wie viele Verbraucher beteiligt waren. Es sei lediglich erkennbar, dass zwei bis maximal fünf Händler nominiert gewesen waren.

Irreführend ist es aus Sicht des Gerichts ferner, dass in der beanstandeten Werbung nicht auf den Sitz in den Niederlanden hingewiesen worden sei. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden die Aussage „Die beste Online-Apotheke Deutschlands“ durchaus so, dass sich das Unternehmen in Deutschland befinde. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Wortsinn ergebe sich, dass es um den Belieferungsort oder die Nationalität der Verbraucher gehe, heißt es im Urteil.

„Die Entscheidung des LG Stuttgart stärkt die deutschen Apotheken gegen unlauteres Marketing niederländischer Versandapotheken. Das Urteil zeigt, dass deutsche Apotheken nicht schutzlos sind, sich gegen aggressive, auf unhaltbaren Aussagen basierende Werbung zur Wehr zu setzen“, betont unser Freiburger Partner Dr. Morton Douglas, der die Apothekerkammer in diesem Verfahren vertreten hat.

Die Apothekerkammer Nordrhein setzte in diesem Verfahren erneut auf ihre Stammberater unseres auf Wettbewerbs- und Arzneimittelrecht spezialisierten Teams in Freiburg unter Führung von Dr. Morton Douglas und Dr. Anne Bongers-Gehlert. Dr. Douglas gilt bundesweit als einer der führenden Experten für Apotheken-, Arzneimittel- und Wettbewerbsrecht und hat schon zahlreiche Verfahren sowohl für die Apothekerkammer Nordrhein als auch für deutsche Apotheker und andere Apothekerverbände erfolgreich gegen Versandapotheken aus dem Ausland geführt.

Berater/Vertreter Apothekerkammer Nordrhein:
Dr. Morton Douglas, Partner (Apothekenrecht, Wettbewerbsrecht, Arzneimittelrecht)
Dr. Anne Bongers-Gehlert, Associate (Apothekenrecht, Wettbewerbsrecht, Arzneimittelrecht)

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