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Wie können Gesellschaftsanteile an einer britischen LLP in Deutschland gepfändet werden?

Gesellschaftsanteile an einer britischen Limited Liability Partnership können bei hinreichendem Inlandsbezug entsprechend den für Personengesellschaften geltenden Vorschriften in Deutschland gepfändet werden. Die Verwertung des Pfandrechts richtet sich allerdings nach englischem Recht und sollte zuvor daher sorgfältig geprüft werden.

Hintergrund

Ein in Deutschland ansässiger Gesellschafter war Partner einer nach britischem Recht gegründeten Partnerschaftsgesellschaft – einer Limited Liability Partnership (LLP) – mit Sitz in Großbritannien. Die LLP hatte eine Zweigniederlassung in Frankfurt. Auf die in Deutschland erhobene Klage einer Gläubigerin wurde der Gesellschafter zur Zahlung verurteilt. Da der Gesellschafter nicht zahlte, beantragte die Gläubigerin die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Gesellschafters.

Das Amtsgericht erließ daraufhin den für die Zwangsvollstreckung erforderlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und ordnete die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an dem Vermögen der LLP sowie dessen Einziehung zur Überweisung an die Gläubigerin an. Nachdem der Gesellschafter erfolglos gegen den Beschluss vor dem Landgericht vorgegangen war, wandte sich der Gesellschafter mit der Rechtsbeschwerde zum BGH.

Der Beschluss des BGH vom 03.04.2019, VII ZB 24/17

Die Rechtbeschwerde des Gesellschafters hatte keinen Erfolg. Der BGH stellte zunächst klar, dass die deutschen Gerichte für den Erlass des zur Zwangsvollstreckung erforderlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zuständig seien. Auch richte sich die Pfändung nach deutschem Recht. Voraussetzung für die Vollstreckung vor einem deutschen Gericht sei, dass sich das zu vollstreckende Vermögen (hier der Anteil an der LLP) im Inland befinde (sog. Territorialprinzip). Zwar handele es sich vorliegend um eine Gesellschaft englischen Rechts mit Hauptsitz in Großbritannien. Da der Gesellschafter seinen Wohnsitz jedoch in Deutschland und die LLP eine Zweigniederlassung in Frankfurt habe, bestehe – so der BGH – ein ausreichender Inlandsbezug für eine Vollstreckung in Deutschland.

Sodann stellte der BGH fest, dass der Gesellschaftsanteil des Partners an der LLP nach deutschem Recht gepfändet werden könne und der Zwangsvollstreckung unterliege. Zwar enthalte das deutsche Recht keine Regelung über die Pfändung eines Anteils an ausländischen Gesellschaften. Da die LLP hinsichtlich ihrer inneren Struktur jedoch mit einer deutschen Personengesellschaft wie z.B. einer OHG vergleichbar sei, könne der Gesellschaftsanteil wie bei einer Personengesellschaft auch gem. § 859 Abs. 1 S. 1 ZPO gepfändet werden. Dass die LLP nach außen eine juristische Person sei (wie z.B. eine GmbH), sei hierbei unerheblich. Nur das innere Verhältnis der Gesellschafter untereinander und zu ihren Gläubigern sei maßgeblich.

Der Gesellschafter konnte der Pfändung auch nicht entgegenhalten, dass sein Anteil an der LLP gesamthänderisch gebunden war, d.h. dass er nicht ohne die anderen Gesellschafter über seinen Anteil verfügen durfte. Denn es werde – so der BGH – nicht der Gesellschaftsanteils selbst gepfändet, sondern die Gesamtheit der aus dem Gesellschaftsverhältnis folgenden abtretbaren und pfändbaren wirtschaftlichen Rechte und Ansprüche des Gesellschafter-Schuldners gegen die Gesellschaft. Das ergebe sich nach der ständigen Rechtsprechung aus § 859 Abs. 1 ZPO, der die Pfändung an Anteilen an Personengesellschaften – nicht aber am gesamthänderischen Vermögen der Gesellschaft – erlaubt. Einer Verfügung über den Anteil selbst bedurfte es für eine Zwangsvollstreckung daher nicht. Im Ergebnis werde dadurch ein Interessenausgleich zwischen den Gesellschaftern einerseits (Schutz vor „Eintritt eines fremden Gesellschafters“ durch Pfändung) und den Gläubigern andererseits (Vollstreckung in den im Gesellschaftsanteil verkörperten Vermögenswert) geschaffen.

Anmerkung

Der Pfändung unterliegen nach dem deutschen Recht grundsätzlich nur übertragbare Vermögensrechte des Schuldners, wie z.B. frei veräußerliche GmbH-Geschäftsanteile (§ 15 Abs. 1 GmbHG); Anteile an einer Personengesellschaft sind aufgrund ihrer gesamthänderischen Bindung nicht erfasst. Ohne die Vorschrift des § 859 Abs. 1 S. 1 ZPO wären die Gläubiger eines Gesellschafters einer Personengesellschaft daher auf die Verwertung von laufenden Gewinn- und ähnlichen Ansprüchen aus dem Gesellschaftsverhältnis beschränkt. Eine Vollstreckung würde so erheblich erschwert.

Diese Problematik wird durch § 859 Abs. 1 S. 1 ZPO gelöst, wonach eine Pfändung an dem nicht übertragbaren Anteil am Gesellschaftsvermögen ermöglicht wird. Hierbei wird nicht der Anteil selbst gepfändet, sondern die Mitgliedschaft, d.h. der Gesellschaftsanteil des Schuldners als Gesamtheit der pfändbaren Gesellschafterrechte (insbes. das Recht auf das Auseinandersetzungsguthaben und der Gewinnanspruch). Auskunfts- und Verwaltungsrechte (Kontrollrecht, Rechnungslegungsrecht, Stimmrecht) werden von der Pfändung hingegen nicht erfasst. Die Verwertung des Pfandrechts wird für die GbR nach § 725 BGB ermöglicht: Dadurch ist der Gläubiger infolge der Pfändung berechtigt, durch Kündigung der Gesellschaft die Auseinandersetzung herbeizuführen. Dann kann er seine Forderungen durch den gegen die Gesellschaft bestehenden Ausgleichsanspruchs begleichen.

Mit seiner Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft nicht per se vor einer Vollstreckung im Inland geschützt ist. Besteht wie hier ein hinreichender Inlandsbezug, so ist eine Vollstreckung möglich. Der BGH hat betont, dass es für die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung unerheblich sei, ob das britische Recht ein der Gesellschafterkündigung (§ 725 BGB) vergleichbares Recht kenne, mit dem der Gläubiger die Befriedigung seiner Forderung herbeiführen könne. Das Risiko des Erfolgs der Zwangsvollstreckung liege beim Gläubiger selbst.

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Möchte ein Gläubiger in einen ausländischen Geschäftsanteil vollstrecken, sollte daher sorgfältig geprüft werden, ob eine Befriedigung nach dem ausländischen Recht möglich ist und sich eine Vollstreckung lohnt.

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