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Weiterhin Rechtsunsicherheit bzgl. der Eintragungsfähigkeit des Begriffs „partners“ bei einer GmbH

Das OLG Hamburg hat jüngst entschieden, dass der Begriff „partners“ als Firmenbestandteil einer GmbH eintragungsfähig sei. Er begründe wegen des zwingenden Rechtsformzusatzes „GmbH“ und der – nach deutschem Sprachverständnis – ersichtlich fehlerhaften Pluralbildung keine Verwechslungsgefahr mit dem Bestehen einer Partnerschaftsgesellschaft nach dem PartGG. Damit stellt sich das OLG Hamburg gegen die Rechtsprechung des BGH.

Hintergrund

Die betroffene GmbH beantragte die Eintragung von „x. partners Steuerberatungsgesellschaft mbH“ in das Handelsregister. Das Registergericht wies die Anmeldung auf Eintragung wegen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 S. 1 PartGG zurück. Danach dürfe der Firmenzusatz „Partner“ nur von Partnerschaftsgesellschaften verwendet werden. Dem stehe die Verwendung des Begriffs „partners“ gleich. Hiergegen erhob die GmbH Beschwerde.

Der Beschluss des OLG Hamburg vom 10.05.2019, Az. 11 W 35/19

Die Beschwerde hatte Erfolg. Das OLG Hamburg sah keinen Verstoß gegen § 11 Absatz 1 S. 1 PartGG. Insbesondere wegen der für das deutsche Wort „Partner“ ersichtlich fehlerhaften Pluralbildung und Kleinschreibung grenze sich „partners“ sprachlich bereits eindeutig ab. Eine Verwechslung mit einer Partnerschaftsgesellschaft sei bei einer GmbH ohnehin aufgrund des zwingenden Zusatzes „GmbH“ nach § 4 S. 1 GmbHG ausgeschlossen.

Darüber hinaus sei keine Intention des Gesetzgebers zu erkennen die Schutzwirkung des § 11 Absatz 1 S. 1 PartGG auf englischsprachige Firmenzusätze zu erstrecken. Vielmehr sei grundsätzlich jede Firma eintragungsfähig, der ausreichende Unterscheidungskraft und Kennzeichnungswirkung zukomme, welcher sich außerdem das Gesellschaftsverhältnis entnehmen lasse und die zugleich die Haftungsverhältnisse offen lege.

Anmerkung

Das OLG Hamburg weicht mit seiner Entscheidung eindeutig von der übrigen höchstrichterlichen sowie der Rechtsprechung des BGH ab. Eine mögliche Rechtsbeschwerde zum BGH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist vom OLG nicht zugelassen worden. Eine Klärung ist daher nicht absehbar.

Der BGH begründet seine strikte Ablehnung von Zusätzen dieser Art – neben dem Schutz vor Verwechslungen – vor allem mit einer umfassenden Reservierung des Zusatzes „Partner“ für Partnerschaften nach dem § 11 Absatz 1 S. 1 PartGG. Unabhängig davon, ist jedenfalls fraglich, ob aus der maßgeblichen Sicht der angesprochenen Verkehrskreise eine Verwechslung tatsächlich ausgeschlossen werden kann. Auch wenn „partners“ nach dem deutschen Sprachverständnis visuell eindeutig abgrenzbar ist, sind daneben andere Dinge wie Klang und Schriftbild prägend. Es besteht wohl auch seitens einer Gesellschaft kein ernsthaftes Interesse daran eine doppeldeutige Firmenbezeichnung zu verwenden.

Daher ist nach wie vor Vorsicht geboten bei der Verwendung von Begriffen in Firmenbestandteilen, die eine Ähnlichkeit mit den Namenszusätzen „Partnerschaft“ und „und Partner“ aufweisen. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Registergerichte einem etwaigen Eintragungsantrag vorwiegend ablehnend gegenüberstehen.

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