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Wahlrecht des Insolvenzverwalters zur Vertrags(nicht)erfüllung nur bei gegenseitigen Hauptleistungspflichten

Im eröffneten Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter wählen, ob er einen Vertrag, bei dem beide Seiten ihre Hauptleistungspflichten noch nicht vollständig erfüllt haben, erfüllen will oder nicht.

Hintergrund

Die Klägerin beauftragte den später insolventen Bauträger (Insolvenzschuldner) zur Errichtung einer Pflegeeinrichtung. Beide Seiten erfüllten die Leistungen fast vollständig, insbesondere hat die Klägerin die Vergütung gezahlt und der Insolvenzschuldner die Bauleistungen erbracht. Zwischen den Parteien war allerdings streitig, ob die Werkleistung mangelhaft war und der Klägerin daher ein Anspruch auf Mängelbeseitigung zustand. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens meldete die Klägerin ihren Anspruch auf Nachbesserung zur Insolvenztabelle an. Der Insolvenzverwalter bestritt diesen Nachbesserungsanspruch und wählte darüber hinaus die Nichterfüllung des Vertrags nach § 103 InsO.

Die Klägerin verlangte hieraufhin die Feststellung der angemeldeten Forderung zur Tabelle.

Das Urteil des BGH vom 16.05.2019, Az. IX ZR 44/18

Von der Vorinstanz wurde die Feststellungsklage noch abgewiesen, denn durch die Nichterfüllungswahl des Insolvenzverwalters sei der Anspruch der Klägerin auf Mängelbeseitigung unmöglich geworden und damit erloschen. Dieser habe sich vielmehr in einen Ersatzanspruch umgewandelt und einen solchen habe die Klägerin nicht zur Tabelle angemeldet, so dass die Klage abzuweisen war. Der BGH hebt diese Entscheidung auf und verweist darauf, dass dem Insolvenzverwalter vorliegend kein Wahlrecht nach § 103 InsO zustand. Denn ein solches setze voraus, dass beide Seiten vertragliche Hauptleistungspflichten noch nicht vollständig erfüllt haben. Vorliegend habe die Klägerin ihre Hauptleistungspflichten jedoch vollständig erbracht und die Vergütung bezahlt sowie das Werk abgenommen. Die Abnahme der noch ausstehenden Nachbesserung stelle hingegen keine Hauptleistungspflicht dar.

Anmerkung

Wurde ein Vertrag von beiden Vertragsparteien noch nicht vollständig erfüllt, steht dem Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Wahlrecht nach § 103 InsO zu. Bei Entscheidung für die Vertragserfüllung, muss der Vertrag von beiden Parteien – auch vom Insolvenzverwalter für das insolvente Unternehmen (!) – vollständig erfüllt werden. Wählt der Insolvenzverwalter hingegen die Nichterfüllung, steht dem Vertragspartner lediglich eine Insolvenzforderung wegen Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zu, die dieser zur Insolvenztabelle anmelden kann. In diesem Fall steht dem Vertragspartner lediglich ein Anspruch auf quotale Befriedigung zu.

Zuletzt hatte der BGH daran festgehalten (BGH, Urteil vom 15.12.2016 - IX ZR 117/16), dass es für das Wahlrecht des Insolvenzverwalters ausreiche, wenn auf beiden Seiten eine nicht völlig unbedeutende Nebenleistung noch zu erfüllen sei. Der BGH hat nunmehr klargestellt, dass es nicht ausreiche, wenn nur Nebenleistungspflichten offen sind. Vielmehr müssen auf beiden Seiten noch Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag zu erfüllen sein. Soweit nur noch sog. Sekundärpflichten, wie die Mängelbeseitigung ausstehen, reicht dies nicht aus. Welche Auswirkungen die Entscheidung für die Praxis haben wird, bleibt abzuwarten. Denn was Hauptleistungs- und was Nebenleistungspflicht ist, wird vor allem durch den jeweiligen Vertrag bestimmt. Es kommt daher darauf an, was die Vertragsparteien vereinbart haben. Fehlt es an einer klaren Regelung, bleibt die Unsicherheit darüber, ob ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters tatsächlich besteht.

Der Verfahrensverlauf bzgl. der zunächst abgewiesenen Feststellungsklage zeigt darüber hinaus, dass Forderungsanmeldungen zur Insolvenztabelle sorgfältig zu formulieren sind. Denn die – kleinlich wirkenden – Entscheidungen der Vorinstanzen beruhten nicht darauf, dass der Klägerin der Anspruch auf Mängelbeseitigung gänzlich abgesprochen wurde. Dieser hatte sich  aus Sicht der erkennenden Gerichte vielmehr in einen Ersatzanspruch umgewandelt, der von der Forderungsanmeldung nicht umfasst gewesen sei und daher noch gar nicht wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet war.

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