hendrik thies gesellschaftsrecht h.jpgjonas laudahn gesellschaftsrecht h.jpg

Vorliegen von AGB trotz handschriftlicher Ergänzungen

AGB unterliegen nach deutschem Recht einer strengen Inhaltskontrolle. So sind Klauseln, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, unwirksam. Nicht der AGB-Kontrolle unterliegen konkret mit der anderen Partei verhandelte Klauseln – eine Klausel ist aber nicht alleine deshalb als „verhandelt“ anzusehen, weil in einen Standardtext etwas handschriftlich ergänzt wird.

Als AGB anzusehen sind nicht nur ausdrücklich als Geschäfts-/ Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen bezeichnete Dokumente, sondern unter Umständen auch sonstige Verträge, wenn diese auf häufig verwendeten Mustern basieren. Keine AGB-Kontrolle ist hingegen vorzunehmen, wenn ein Vertrag, oder einzelne Klauseln, zwischen den Parteien verhandelt wurden. Hierfür ist erforderlich, dass der Verwender der (Standard-) Klausel der anderen Partei die Möglichkeit gibt, die Klausel komplett zu ändern und somit eine echte Möglichkeit der Einflussnahme auf den Vertrag besteht.

Handschriftliche Ergänzungen in einem Muster gelten nicht automatisch als „verhandelt“. So sind diese der Rechtsprechung zur Folge zwar dann nicht als AGB anzusehen, wenn es sich bei den jeweiligen ergänzten Klauseln um einen wesentlichen Vertragsinhalt handelt und der Vertrag ohne sie keinen Sinn ergibt. Sofern ein Vertrag jedoch auch ohne die handschriftlich ergänzte Klausel Bestand haben kann und der Nachweis des Verhandelns nicht gelingt, beurteilt sich die Zulässigkeit nach AGB-Recht.

Um der Gefahr der Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach AGB-Recht zu entgehen, muss der Verwender des Vertrags daher nachweisen können, dass besonders sensible Klauseln wie z.B. Haftungsbegrenzungen ergebnisoffen diskutiert und anschließend übereinstimmend vereinbart wurden. Ratsam ist es, die beidseitige Bearbeitung der jeweiligen Klausel (z.B. mittels Kommentierung oder nachverfolgbarer Änderungen) zu dokumentieren. Auf diese Weise kann auch eine handschriftliche Ergänzung in einem Muster als verhandelt angesehen werden – vorausgesetzt es ist sicher beweisbar, dass sie nicht von vornherein in der handschriftlich ergänzten Form im Vertrag enthalten war.

Nicht AGB-konform vorformulierte Klauseln bergen ein erhebliches Risiko. Sofern das Verhandeln mit der anderen Partei nicht bewiesen werden kann, droht die Unwirksamkeit – mit massiven Folgen. So kann eine anfangs für beide Seiten noch akzeptable und daher nie diskutierte Haftungsbegrenzung im Streitfall nachträglich komplett wegfallen, da dem Verwender der Klausel der Nachweis des Verhandelns nicht gelingt. Drastische Folge wäre dann die unbegrenzte Haftung des Verwenders. Dieses Risiko gilt es bei der Vertragsgestaltung stets zu beachten.

Kontakt > mehr