Prof. Dr. F. Christian Genzow, Vertriebsrecht

Fehlende Fristsetzung schützt nicht immer vor Schadenersatz

Macht eine Werkstatt einen Fehler, muss der Kunde ihr eigentlich eine Frist zur Nachbesserung setzen. Doch das ist nicht immer der Fall, wie ein Urteil des BGH gegen einen Volvo-Händler zeigt.

Im konkreten Fall hatte ein Volvo-Kunde einen Wartungsauftrag erteilt, in dessen Rahmen Keilrippenriemen und Riemenspanner ausgetauscht wurden. Der Keilriemen wurde allerdings nicht richtig gespannt. In der Folge wurden unter anderem die Servolenkungspumpe und die Lichtmaschine beschädigt. Weil die Werkstatt, in der die Wartung durchgeführt wurde, Betriebsferien hatte, als das Problem auftrat, ließ der Kunde Mängel und Beschädigungen in einer anderen Werkstatt beseitigen und verlangte das Geld dafür von der ursprünglichen Werkstatt zurück. In erster Instanz verneinte das Landgericht Köln einen Ersatzanspruch des Kunden gegenüber der Werkstatt, weil er dieser keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt hatte.

Der BGH sah dies allerdings anders (07.02.2019, VII ZR 63/18): Soweit Servolenkungspumpe und Lichtmaschine ausgetauscht werden mussten, handle es sich um einen Folgeschaden, erklärten die Richter. Eine Nacherfüllung der korrekten Wartung hätte diesen Schaden ohnehin nicht beseitigen können – auch weil dafür kein Auftrag bestanden hatte. Diese Schäden betreffen nach Ansicht des Gerichts vielmehr zuvor unbeschädigte Teile des Fahrzeugs und nicht das geschuldete Werk selbst. Die Beseitigung solcher Folgeschäden unterliege keiner Fristsetzung zur Nacherfüllung und sei deshalb dem Kunden als Schadenersatzanspruch statt Leistung im vollen Umfang zu ersetzen.

Austausch von Keilrippenriemen und Riemenspanner gehörten zwar zum ursprünglich Auftrag, der mangelhaft ausgeführt worden war. Hier wäre eigentlich eine Fristsetzung erforderlich. Diese ist nach §§ 636, 281 Abs. 2 BGB hier allerdings entbehrlich, weil besondere Umstände vorliegen, insbesondere das Interesse des Kunden an einer einheitlichen Reparatur.

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