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Vereinbarungen im Konzern: Vorsicht bei Mehrvertretung

§ 181 BGB verbietet zur Vermeidung von Interessenkonflikten sog. In-sich-Geschäfte, d.h. niemand darf beim Abschluss eines Vertrags gleichzeitig beide Parteien vertreten. Wenn in einem Konzern die Muttergesellschaft mit der Tochtergesellschaft einen Vertrag abschließen möchte, dann darf demnach nicht auf beiden Seiten dieselbe Person handeln, sei es als Geschäftsführer, Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter. Mit einer Ausnahme: Dem Vertreter wurde zuvor Befreiung von § 181 BGB erteilt – und zwar auf beiden Seiten.

Derartige Fallkonstellationen sind nicht immer leicht zu erkennen, insbesondere dann, wenn ein größeres Vertragswerk verschiedene Rechtsbeziehungen beinhaltet. So hat das OLG Frankfurt (Az.13 U 31/16) kürzlich einen Verstoß gegen § 181 BGB in einem Fall angenommen, bei dem eine Finanzierungsvereinbarung sowohl einen Darlehensvertrag als auch eine Garantievereinbarung enthielt und die Darlehensnehmerin und die Sicherungsgeberin – eine Tochtergesellschaft der Darlehensnehmerin – von denselben Prokuristen vertreten wurden. Die Prokuristen waren nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit; deshalb hat das OLG Frankfurt die Vereinbarung als unwirksam betrachtet. Die Interessen der Vertretenen waren nach Auffassung des OLG nicht gleichgerichtet, sondern gegenläufig.  Gerade bei konzerninternen Darlehens- und Garantievereinbarungen sind die Vertretungsverhältnisse daher sorgfältig zu prüfen.

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