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Unternehmensnachfolge: Erstes BFH-Urteil zur Lohnsummenregelung

Die Übertragung eines Unternehmens auf die nachfolgende Generation im Rahmen der (ggf. per Schenkung vorweggenommenen) Erbfolge ist nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen privilegiert. Den erbschaftsteuerlichen Verschonungsabschlag von 85% oder 100% erhält im Regelfall nur, wer u.a. die bisherige Lohnsumme in den fünf bzw. sieben Jahren nach Erwerb weitgehend beibehält. Kleine Betriebe mit wenigen Beschäftigten – die Anzahl schwankte im letzten Jahrzehnt zwischen anfangs 10, dann 20 und derzeit nur 5 – sind von dieser Lohnsummenkontrolle sogar in Gänze ausgenommen. Bis zur gesetzlichen Klarstellung im Jahr 2013 wurde kontrovers diskutiert, ob hierbei auch die Beschäftigten in Tochtergesellschaften mit zu berücksichtigen sind. Und diese Unklarheit gilt weiterhin für alle Unternehmensübergänge, die bis zur gesetzlichen Klarstellung erfolgt sind.

Der BFH hat es in einem aktuellen Urteil leider versäumt, diese offene Frage zu entscheiden. Er hat nur klargestellt, dass sowohl die Ausgangslohnsumme als auch die Anzahl der Beschäftigten gesondert festzustellen und beide Feststellungen einer eigenständigen Überprüfung zugänglich sind. Die Feststellung einer Ausgangslohnsumme (im entschiedenen Fall 46,7 Mio. EUR!) enthalte nicht inzident die Anzahl der Beschäftigten (im entschiedenen Fall max. 20) und mache deren Feststellung nicht entbehrlich. Das für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzamt muss vielmehr zweifelsfrei erkennen können, ob die Lohnsumme der weiteren Beobachtung bedürfe.

Für die Praxis besteht die Rechtsunsicherheit hinsichtlich entsprechend gelagerter Altfälle damit weiter fort. Zudem ist auf gesonderte Feststellungen von Ausgangslohnsumme und Anzahl der Beschäftigten zu achten und dies ggf. umgehend zu beanstanden.

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