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Steuerrecht: Auch ausgeschiedene Geschäftsführer können für Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft haften

Das Steuerrecht sieht neben der Zahlungspflicht des Steuerpflichtigen vor, dass Geschäftsführer und andere gesetzliche Vertreter natürlicher wie juristischer Personen und Personenvereinigungen für deren Steuerschulden unter den Voraussetzungen des § 69 AO mit ihrem eigenen Vermögen haften.

Voraussetzung für eine persönliche Haftung nach § 69 AO ist, dass der Geschäftsführer seine Pflichten zur Abgabe einer Steuererklärung oder zur Entrichtung der Steuerschuld verletzt hat. Zu diesen Pflichten zählt auch die sogenannte Mittelvorsorgepflicht. Danach muss der Geschäftsführer ausreichend Mittel bereithalten, um eine Steuer bei deren Fälligkeit bezahlen zu können. Eine zumindest grob fahrlässige Verletzung dieser Mittelvorsorgepflicht liegt selbst dann vor, wenn der Geschäftsführer zwar ausreichend Vermögen auf einem Bankkonto bereithält, gleichzeitig aber Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Gesellschaft die Steuerlast bei Fälligkeit dennoch nicht wird begleichen können (z.B. aufgrund Sicherungsrecht Dritter). Der Geschäftsführer muss die Steuerzahlung vielmehr für die Finanzverwaltung sichern und darf nicht der Finanzverwaltung den Zugriff auf das Bankkonto in sonstiger Weise entziehen. Dies alles gilt selbst dann, wenn der Geschäftsführer bei Fälligkeit der Steuer abberufen ist oder sein Amt zu diesem Zeitpunkt niedergelegt hatte (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2019 – 4 K 4233/16).

Fazit

Wer als Geschäftsführer ausscheidet, muss sicherstellen, dass auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld die Finanzverwaltung bedient werden kann. Bestehen bereits bei Austritt des Geschäftsführers Zweifel daran – bspw. weil sämtliches Vermögen bereits belastet ist –, sollte der Geschäftsführer gewährleisten, dass ausreichend Mittel für die Befriedigung der Steuerlast, geschützt vor dem Zugriff anderer, für die Finanzverwaltung bereitgehalten werden.

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