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Steuerbegünstigtes Vermögen – Poolvereinbarungen ermöglichen Verschonung von der Erbschaftssteuer

Die §§ 13a, 13b ErbStG sehen für sog. begünstigtes Vermögen (insb. Betriebsvermögen) vor, dass dieses – unter bestimmten Voraussetzungen – von der Erbschafts- und Schenkungssteuer verschont bleibt. Hintergrund hierfür ist, dass bei einem Generationenwechsel die Fortführung nicht durch eine erdrückende Steuerlast gefährdet werden soll.

Anteile von Kapitalgesellschaften fallen nur dann unter diese Begünstigung, wenn der Erblasser oder Schenker entweder selbst mit mehr als 25% an der Kapitalgesellschaft (Mindestbeteiligungsquote) beteiligt war oder eine Poolvereinbarung mit Mitgesellschaftern besteht, die zusammen diese Mindestbeteiligungsquote erfüllen. In der Poolvereinbarung sind zum einen Verfügungsbeschränkungen über die Anteile der Poolmitglieder und zum anderen eine Stimmrechtsbindung zu vereinbaren, d.h. die Poolmitglieder müssen sich verpflichten, in der Gesellschafterversammlung stets einheitlich abzustimmen.

Die Verfügungsbeschränkung über Anteile kann auch im Gesellschaftsvertrag enthalten sein oder durch gesonderten Vertrag geregelt werden. Für die Stimmrechtsbindung hat der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 20.02.2019 – Az. II R 25/16) entschieden, dass dafür keine besondere Form erforderlich ist und selbst eine mündliche Vereinbarung zur einheitlichen Ausübung des Stimmrechts ausreicht.

Will man die Poolvereinbarung jedoch sicher gestalten, sollte eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden. Denn diese muss gegenüber der Finanzverwaltung nachgewiesen werden. Wenn über die Mindestanforderung hinausgehende Regelungen (z.B. für Anteilsübertragungen) in der Poolvereinbarung getroffen werden sollen, kann sogar eine notarielle Beurkundung notwendig sein.

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