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Risiko für die persönliche Inanspruchnahme des Geschäftsführers zur Zahlung eines Ordnungsgeldes wächst

Eine neuere Entscheidung des OLG Frankfurt führt dazu,  dass das Risiko für Geschäftsführer einer GmbH, Ordnungsgelder persönlich zahlen zu müssen, steigt.

Hintergrund

Gegen die Antragsgegnerin zu 1) („Gesellschaft“) und den Antragsgegner zu 2 („Organ“) erging eine einstweilige Verfügung. Diese beinhaltete die Androhung der Festsetzung von Ordnungsmitteln für den Fall der Zuwiderhandlung. Nach einem Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung setzte das LG Frankfurt ein Ordnungsgeld in Höhe von EUR 5.000 gegen das Organ fest. Zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung war die Zustellung der einstweiligen Verfügung an das Organ – jedoch nicht an die Gesellschaft – erfolgt.

Hiergegen erhob das Organ Rechtsbeschwerde zum OLG.

Der Beschluss des OLG Frankfurt vom 23.04.2019, Az. 6 W 20/19

Die Beschwerde hatte jedoch keinen Erfolg.

Das OLG Frankfurt bestätigte, dass eine Festsetzung von Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO bei einem gegen eine Gesellschaft und deren Organ erlassenem Unterlassungstitel gegen das Organ ausnahmsweise zulässig sei, sofern zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung der Unterlassungstitel zwar dem Organ, nicht aber der Gesellschaft zugestellt war.

Es handle sich um eine Ausnahme vom Grundsatz des BGH, dass bei einem gegen eine  Gesellschaft und deren Organ erlassenen Titel nach einer Zuwiderhandlung des Organs ein Ordnungsgeld allein gegenüber der Gesellschaft festgesetzt werden dürfe, da zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung die einstweilige Verfügung nur an das Organ und noch nicht an die Gesellschaft zugestellt gewesen sei mit der Folge, dass gegen die Gesellschaft eine Anordnung von Ordnungsmitteln nicht möglich gewesen wäre. Der Fall sei daher nicht anders zu behandeln, als wenn die einstweilige Verfügung gegen das Organ alleine ergangen wäre.

Anmerkung

Das OLG Frankfurt erweitert damit seine Rechtsprechung bzgl. Ausnahmen vom Grundsatz, dass ein Ordnungsgeld gemäß § 890 ZPO grundsätzlich nur gegen die juristische Person und nicht gegen das handelnde Organ festgesetzt werden darf. Hintergrund dessen ist, dass der Grundsatz nur gelten kann, wenn gegen die juristische Person die Verhängung von Ordnungsmitteln überhaupt möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, bleibt eine Vollstreckung gegenüber dem Organ zulässig. Die Gefahr einer möglichen Doppelahndung, d.h. dass sowohl die GmbH, als auch der Geschäftsführer zahlen, besteht in vorliegenden Fällen gerade nicht.

Das bedeutet, dass für Organe erhöhte Vorsicht geboten ist bei Verstößen gegen Unterlassungstitel, die gegen die Gesellschaft und dessen Organ erlassen worden sind. Die Festsetzung von Ordnungsgeld gegenüber dem Organ ist durch die Rechtsprechung des OLG Frankfurt erweitert worden. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Verhängung von Ordnungsgeld gegenüber dem Organ immer dann zu befürchten ist, sofern dies gegenüber der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung nicht möglich ist.

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