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Risiko der strengen Ausfallhaftung beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen

Durch umfassende Garantien des Verkäufers im Kaufvertrag lassen sich die Risiken beim Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen deutlich senken – mit einer häufig übersehenen Ausnahme: Der Ausfallhaftung der übrigen Gesellschafter, wenn ein Gesellschafter seiner Einlageverpflichtung nicht nachkommt.

Leistet der Gesellschafter einer GmbH die von ihm zugesagte Einlage nicht, regelt das GmbH-Gesetz detailliert, welche Maßnahmen zur Sicherstellung der Kapitalaufbringung zu treffen sind. So kann der betreffende Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden – mit der Folge, dass die übrigen Gesellschafter eine Ausfallhaftung trifft. Dieses Verfahren wird allgemein als Kaduzierungsverfahren bezeichnet. Es läuft in folgenden Schritten ab:

Überblick über das Kaduzierungsverfahren

  • Der Gesellschafter, dessen Anteil eingezogen werden soll, muss mit der Zahlung seiner Einlage säumig sein.
  • Die Gesellschaft muss eine erneute Aufforderung zur Zahlung der Einlage innerhalb einer Nachfrist von mindestens einem Monat an den Gesellschafter richten.
  • Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann die Gesellschaft den Gesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen und seines Geschäftsanteils für verlustig erklären (sog. Kaduzierung).
  • Die Kaduzierung eröffnet sodann die Möglichkeit des Rückgriffs auf etwaige Rechtsvorgänger des ausgeschlossenen Gesellschafters.
  • Hilfsweise kann die Gesellschaft auch versuchen, die Stammeinlage durch Verwertung des Geschäftsanteils im Wege der öffentlichen Versteigerung zu beschaffen.
  • Waren die Inanspruchnahme etwaiger Rechtsvorgänger oder eine Versteigerung erfolglos oder von vornherein aussichtslos, haftet der ausgeschlossene Gesellschafter.
  • Wurden alle vorgeschriebenen Schritte des Kaduzierungsverfahrens (erfolglos) durchlaufen, schließt § 24 GmbHG das Verfahren ab und ermöglicht einen Rückgriff auf die „übrigen Gesellschafter“. Durch diese Letztverantwortung aller Gesellschafter soll die Aufbringung des Stammkapitals zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger unter allen Umständen sichergestellt werden.

Diese Besonderheit des GmbH-Rechts birgt allerdings erhebliche Haftungsrisiken für GmbH-Gesellschafter, da diese – anders als Aktionäre oder Kommanditisten – im Ergebnis nicht nur für die Aufbringung ihrer eigenen Einlage, sondern auch für die ihrer Mitgesellschafter haften. Zwar können die Gesellschafter im Rahmen von § 24 GmbHG nicht gesamtschuldnerisch, sondern nur anteilig nach dem Verhältnis der von ihnen übernommenen Stammeinlagen in Anspruch genommen werden. Ist jedoch einer der Gesellschafter zur Erfüllung seiner anteiligen Zahlungsverpflichtung nicht in der Lage, wird auch dieser Betrag anteilig auf die verbleibenden, solventen Gesellschafter umgelegt. Diese Mithaftung kann dazu führen, dass im Extremfall ein nur geringfügig beteiligter Gesellschafter für die Aufbringung des gesamten Stammkapitals haftet, sofern er der einzige solvente Gesellschafter ist. Hinzukommt, dass die Ausfallhaftung gem. § 24 GmbHG den Anspruch aus einer Unterbilanzhaftung mitumfasst und sich damit nicht auf die Höhe des Stammkapitals beschränkt.

Diese strenge solidarische Ausfallhaftung hat der BGH in einem neuen Urteil deutlich ausgeweitet und auch auf Gesellschafter angewendet, die ihre Gesellschafterstellung erst nach Fälligkeit der Einlageforderung, derentwegen das Kaduzierungsverfahren eingeleitet wurde, erworben haben (Urteil vom 18.09.2018 – II ZR 312/16):

Der BGH betont in seiner Entscheidung, dass die Ausfallhaftung nach § 24 GmbHG der Sicherung der Kapitalaufbringung und dem damit verknüpften Gläubigerschutz diene. Sie sei Ausdruck der subsidiären Gesamtverantwortung sämtlicher Gesellschafter für die Aufbringung des Stammkapitals. Diese Verantwortung treffe grundsätzlich alle Gesellschafter, die ab Fälligkeit der betreffenden Einlageforderung Mitglied der Gesellschaft sind, bis der rückständige Betrag erbracht worden ist. Zu welchem Zeitpunkt sie in diesem Zeitraum ihre Gesellschafterstellung erworben hätten, sei dabei ohne Belang und treffe grundsätzlich jeden „Zwischenerwerber“.

Anmerkung

Der BGH verdeutlicht mit seiner Entscheidung den hohen Stellenwert, den die Sicherung der Kapitalaufbringung zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger als Ausgleich für die ansonsten geltende Haftungsbeschränkung der GmbH-Gesellschafter hat. Aus Gläubigerperspektive ist die Ausfallhaftung sicher zu begrüßen. Jeder Erwerber von GmbH-Geschäftsanteilen muss sich aber dessen bewusst sein, dass er mit der Gesellschafterstellung auch die Ausfallhaftung des Veräußerers übernimmt.

Der Erwerber kann sich hiergegen kaum absichern, da zum einen eine vereinbarte Haftungsbeschränkung im Anteilskaufvertrag der Gesellschaft gegenüber gem. § 25 GmbHG unwirksam ist. Zum anderen ist im Zweifel auch eine entsprechende Garantie bei Mittellosigkeit des Veräußerers wertlos.

Fazit: Vor dem Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen sollte die ordnungsgemäße Kapitalaufbringung stets sorgsam geprüft werden.

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