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Reform zur Erhebung der Einkommensteuer in Frankreich – Konsequenzen für deutsche Unternehmen mit Mitarbeitern im Nachbarland

Zum Jahresbeginn 2019 hat Frankreich die Erhebung der Einkommensteuer grundlegend reformiert und das auch in Deutschland praktizierte Modell der Quellensteuer eingeführt. Die Einkommensteuer wird künftig nicht mehr für die Einkünfte aus dem vorangegangenen Kalenderjahr erhoben, sondern entsprechend dem monatlichen Einkommen direkt an der Quelle einbehalten. Bislang waren die steuerpflichtigen Arbeitnehmer selbst dafür verantwortlich, ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bis Mitte Mai des Folgejahres zu erklären und zu versteuern.

Die Umstellung hat auch Folgen für deutsche Unternehmen, sofern sie Mitarbeiter beschäftigen, die nach französischem Recht als in Frankreich steuerlich ansässig gelten – etwa im Fall der Entsendung von Deutschland nach Frankreich. Die betroffenen Unternehmen müssen fortan monatlich die Gehaltsbestandteile und Sozialabgaben über eine zentralisierte Internetplattform an den französischen Staat melden und Steuern abführen. Hierzu muss zunächst eine sog. „SIRET“-Nummer beantragt werden. Anschließend sind die betreffenden Arbeitnehmer über das System „DSN“ der französischen Steuerbehörde mitzuteilen. Zum Stichtag (erstmals dem 05.02.2019) müssen die Gehälter nun gemeldet und die ermittelte Lohnsteuer (erstmals zum 08.02.2019) abgeführt werden. Bei Nichtbeachtung droht eine Geldbuße von bis zu zehn Prozent der verspätet gezahlten Steuern. In der Einführungsphase ist jedoch davon auszugehen, dass die französische Steuerbehörde zunächst noch von Strafen absieht.

Gerade Unternehmen in der grenznahen Region sollten zur Vermeidung von Bußgeldern überprüfen, ob sie von der französischen Einkommensteuerreform betroffene Mitarbeiter beschäftigen.

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