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Ostersonntag und Pfingstsonntag zählen als hoher Feiertag i.S. tariflicher Zuschläge

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG Düsseldorf) hat mit Urteil vom 22.02.2019 (6 Sa 996/18) entschieden, dass auch der Ostersonntag und der Pfingstsonntag von einer tariflichen Regelung erfasst sind, die für die Arbeitstätigkeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) besondere Zuschläge vorsieht. Unerheblich sei, dass es sich dabei nicht um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Dies ergebe die Auslegung der Regelung.

Sachverhalt

Auf das seit 1998 bestehende Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten, einem Unternehmen der Backwarenindustrie, fand der Manteltarifvertrag für die Betriebe und Betriebsabteilungen der Brot- und Backwarenindustrie, die Betriebe der Großbäckereien und die Betriebe des Brot- und Backwarenvertriebs für das Land Nordrhein-Westfalen (kurz: MTV) Anwendung. § 4 MTV in seiner maßgeblichen Fassung sieht folgende Zuschläge vor: Arbeit an Sonntagen: unter drei Stunden 75% (1,75-faches Entgelt je Stunde), mehr als drei Stunden 50% (1,5-faches Entgelt je Stunde); Arbeit an gesetzlichen Wochenfeiertagen 150% (2,5-faches Entgelt je Stunde); Arbeit an hohen Feiertagen (Neujahr, Ostern, 1. Mai, Pfingsten und Weihnachten) 200% (3-faches Entgelt je Stunde).

Die Beklagte zahlte bis einschließlich im Jahr 2016 für Arbeitstätigkeit an Oster- und Pfingstsonntag einen Zuschlag in Höhe von 200%. Im Jahr 2017 informierte sie ihre Mitarbeiter, dass sie für diese Tage lediglich noch Sonntagszuschläge zahle, da diese Tage keine gesetzlichen Feiertage seien. Der Kläger, der am Ostersonntag 2017 arbeitete, begehrt mit seiner Klage die Zahlung der Differenz zwischen dem Sonntagszuschlag und dem Zuschlag für hohe Feiertage in Höhe von 200%. Ferner begehrt der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte Arbeit an Ostersonntagen und Pfingstsonntagen jeden Jahres als Arbeit an hohen Feiertagen mit 200% Zuschlag zu vergüten habe.

Entscheidungsgründe

Das LAG Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Bei Oster- und Pfingstsonntag handele es sich um hohe Feiertage im Sinne von § 4 MTV, auch wenn sie keine gesetzlichen Feiertage seien. Dies ergebe die Auslegung. So umfasse der Begriff hoher Feiertag nach dem allgemeinen Sprachverständnis zumindest die hohen christlichen Feste Weihnachten, Ostern und Pfingsten in Gänze und damit einschließlich Oster- und Pfingstsonntag. Der Klammerzusatz in § 4 MTV definiere die hohen Feiertage auch als Ostern und Pfingsten; diese Feste umfassten die jeweiligen Sonntage. Für den Anspruch auf einen erhöhten Zuschlag an Oster- und Pfingstsonntagen spreche auch der Sinn und Zweck der Regelung, die Arbeitnehmer für die besondere Belastung zu entschädigen, die sich daraus ergebe, dass sie bestimmte als besonders wichtig erachtete Tage nicht frei bestimmt, insbesondere im Kreise der Familie, verbringen können, sondern stattdessen Arbeitsleistungen erbringen müssen. Diese Beeinträchtigung liege an Oster- und Pfingstsonntagen mindestens in gleicher Weise vor wie an Oster- und Pfingstmontag, wenn nicht sogar noch stärker.

Hinweise für die Praxis

Das Auslegungsergebnis des LAG Düsseldorf ist nicht zwingend. Das LAG betont den christlichen Aspekt eines hohen Feiertages und lässt außer Acht, dass im Klammerzusatz der tariflichen Regelung auch die nicht christlichen, aber gesetzlichen Feiertage Neujahr und 1. Mai ausdrücklich genannt sind. Vor diesem Hintergrund kann die Regelung auch so verstanden werden, dass die Tarifvertragsparteien nicht die christlichen Feste insgesamt, sondern lediglich die ausdrücklich genannten gesetzlichen Feiertage als „hohe Feiertage“ definieren und nur für diese einen besonderen Zuschlag vereinbaren wollten. Dafür spricht die Wortwahl („hohe Feiertage“ und gerade nicht etwa „hohe Festtage“). Die Revision ist zugelassen, sodass abzuwarten bleibt, ob und ggf. wie das Bundesarbeitsgericht über diese Frage abschließend entscheiden wird.

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