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Online-Handel: Widerrufsbelehrung muss Servicetelefonnummer enthalten

Unternehmer, die Waren und Dienstleistungen über das Internet vertreiben, sind gemäß § 312d Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a EGBGB umfassend zu informieren. Dazu gehört auch, dem Verbraucher Informationen über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung seines Widerrufsrechts nach §§ 312g, 355 Abs. 1 BGB sowie hinsichtlich des Muster-Widerrufsformulars zur Verfügung zu stellen. „Bedingungen“ meint dabei die notwendigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Rechts. Der Unternehmer kann, um seinen Informationspflichten ausreichend nachzukommen, das in der Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausfüllen und in Textform übermitteln.

Das OLG Schleswig hat nun entschieden (Urteil vom 10.01.2019 – 6 U 37/17), dass in der Widerrufsbelehrung – soweit vorhanden – auch eine Servicetelefonnummer des Unternehmers anzugeben ist. Die Entscheidung, welche Kontaktdaten in der Widerrufsbelehrung angegeben werden, sei nicht dem Unternehmer zu überlassen. Da das Widerrufsrecht von Verbrauchern seit Mitte 2014 nicht mehr nur in Textform ausgeübt werden könne, müssten dem Verbraucher alternative Übermittlungswege durch Mitteilung der Kontaktdaten jedenfalls dann mitgeteilt werden, wenn der Unternehmer diese dem Verbraucher auch sonst eröffne.

Zwar ist das Urteil inhaltlich nicht neu, da bereits die Gestaltungshinweise zur Musterwiderrufsbelehrung die Angabe einer Telefonnummer vorsehen. Hier heißt es unter Ziff. 2, dass neben Namen und Anschrift – soweit verfügbar – auch Telefonnummer, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse einzutragen sind. Jedoch sollten Unternehmen, die ihren Kunden eine telefonische Kontaktmöglichkeit anbieten, die Entscheidung zum Anlass nehmen, ihre Widerrufsbelehrung hinsichtlich der Angabe der verwendeten Servicenummer zu überprüfen.

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