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Lohngleichheit zwischen Männern und Frauen

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 05.02.2019 (16 Sa 983/18) entschieden, dass einer als freie Mitarbeiterin beschäftigten Reporterin keine Ansprüche wegen einer behaupteten geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Vergütung zustehen, und zwar weder in Bezug auf einen Anspruch auf weitere Vergütung oder Schadensersatz, noch auf Auskunftserteilung.

Sachverhalt

Die Klägerin ist bei der beklagten Sendeanstalt nach ihrem Vertrag als „freie Mitarbeiterin“ in der Funktion als Redakteurin eines Fernsehmagazins beschäftigt. Die Parteien streiten über den Status der Klägerin als freie Mitarbeiterin und über Vergütungs- bzw. Schadensersatzansprüche sowie Auskunftsansprüche der Klägerin. Zur Begründung dieser Ansprüche hat die Klägerin geltend gemacht, zwischen den Parteien bestehe ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte zahle ihr aber wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihren männlichen Kollegen, die eine vergleichbare Tätigkeit ausüben.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 01.02.2017 (56 Ca 5356/15) die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat nunmehr auch das LAG Berlin-Brandenburg mit seiner oben genannten Entscheidung die geltend gemachten Ansprüche zurückgewiesen. Allerdings hat es wegen des Auskunftsanspruchs nach § 10 Entgelttransparenzgesetz die Revision an das BAG zugelassen.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des LAG Berlin Brandenburg besteht zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis unterscheide sich von dem Rechtsverhältnis eines freien Mitarbeiters durch den Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung verpflichtete befinde. Arbeitnehmer sei, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Diese Grundsätze seien auch im Bereich Funk und Fernsehen anzuwenden. Die Klägerin habe aber keine ausreichenden tatsächlichen Hinweise für eine solche Tätigkeit vorgetragen. Darüber hinaus fehle es an ausreichendem Vortrag zu einer Benachteiligung wegen des Geschlechts hinsichtlich der Vergütung, so dass der Klägerin keine Vergütungs- oder Schadensersatzansprüche zustehen. Die Klägerin könne als freie Mitarbeiterin auch keinen Auskunftsanspruch nach § 10 Entgelttransparenzgesetz geltend machen. Insoweit hat bereits das Arbeitsgericht Berlin in seiner Entscheidung vom 01.02.2017, die das LAG bestätigt hat, darauf hingewiesen, dass sich die Klägerin nicht auf einen dem Auskunftsanspruch zu Grunde liegenden Leistungsanspruch aus Art. 157 AEUV berufen könne. Diese Vorschrift sei zwar als Primärrecht unmittelbar anwendbares Recht, bezwecke aber entgegen der Ansicht der Klägerin nicht, den Grundsatz „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“ im Arbeitsverhältnis generell vorzuschreiben. Die Vorschrift verbiete „nur“ die geschlechtsbedingte unterschiedliche Entlohnung.

Hinweise für die Praxis

Das LAG Berlin-Brandenburg hat mit seinem Urteil vom 05.02.2019 an die Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 09.10.2012 – 3 AZR 477/10) angeknüpft, nach der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen nur dann gegen die Regelung in Art. 157 AEUV verstoßen, wenn sie geschlechtsbezogen eine nachteilige Wirkung anordnen. Damit ist klargestellt, dass Art. 157 AEUV einer Differenzierung der Entlohnung auch bei an sich gleichwertiger Tätigkeit an Hand weiterer Kriterien objektiv nicht grundsätzlich entgegen steht.

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