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Kommanditanteilsübertragung unter Berücksichtigung minderjähriger Gesellschafter

Eine Kommanditanteilsübertragung erfordert die Zustimmung aller Gesellschafter. Wollen Eltern ihr minderjähriges Kind bei der Zustimmung vertreten, dürfen keine weiteren Kinder oder andere Verwandte in gerader Linie als Gesellschafter beteiligt sein.

Hintergrund

Unter den Kommanditisten der betroffenen GmbH & Co. KG befanden sich zwei Brüder, von denen einer minderjährig war. Eine weitere Kommanditistin wollte ihren Kommanditanteil auf einen Dritten übertragen. Die daraufhin beantragte Eintragung des Kommanditistenwechsels verweigerte das Handelsregister. Denn es fehle an der notwendigen Zustimmung aller Gesellschafter. Die Eltern könnten ihr minderjähriges Kind hierbei nicht vertreten, da ein weiteres Kind von ihnen Gesellschafter und damit Vertragspartner des Minderjährigen sei.

Der Beschluss des OLG Oldenburg vom 18.03.2019, Az. 12 W 9/19

Das OLG Oldenburg bestätigte die Entscheidung des Handelsregisters. Anders als bei Kapitalgesellschaften bedürfe die Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften stets der Zustimmung aller Gesellschafter. So werde hierdurch auch der Vertragspartner des Gesellschaftsvertrags und damit der Gesellschaftsvertrag selbst geändert. Eine Veränderung des Gesellschaftsvertrags bedarf in jedem Fall der Zustimmung aller Gesellschafter. Ist diese für die  Anteilsübertragung nicht bereits im Rahmen des Gesellschaftsvertrags generell erteilt, müsse sie daher im Einzelfall eingeholt werden.

Den Eltern stehe normalerweise bei Abgabe dieser Zustimmungserklärung die Vertretung ihres minderjährigen Kindes gemäß § 1629 Abs. 1 BGB zu. Dies gelte allerdings nicht, wenn die Eltern selbst, Ehegatten oder andere in gerader Linie Verwandte Mitgesellschafter sind. Denn dann seien diese Vertragspartner des minderjährigen Kindes und die Eltern gemäß §§ 1629 Abs. 2, 1795 Abs. 1 BGB von der Vertretung ausgeschlossen. In einem solchen Fall sei der Minderjährige von einem vom Familiengericht zu bestellenden Ergänzungspfleger zu vertreten.

Aufgrund der mangelnden Vertretungsbefugnis der Eltern fehle es an der Zustimmung des Minderjährigen zur Anteilsübertragung. Die Anteilsübertragung sei daher bislang nicht wirksam vollzogen worden und das Registergericht auch nicht zu deren Eintragung verpflichtet gewesen.

Anmerkung

Die Entscheidung des OLG Oldenburgs fügt sich in die allgemein herrschende Ansicht ein. Es besteht Einigkeit darüber, dass es für die rechtsgeschäftliche Übertragung eines Kommanditanteils der Zustimmung sämtlicher Gesellschafter bedarf. Hintergrund ist, dass das Gesetz – anders als bei Kapitalgesellschaften – die Übertragbarkeit des einzelnen Anteils nicht vorsieht. Sie ist daher nur möglich, wenn sich sämtliche Vertragspartner dazu entscheiden und im Gesellschaftsvertrag die Gesellschafter als Vertragspartner auszutauschen. Im Gesellschaftsvertrag kann die Zustimmung jedoch schon in genereller Form enthalten sein (üblicherweise dergestalt, dass alle oder bestimmte Anteilsübertragungen für zustimmungsfrei erklärt werden).

Sind an der Gesellschaft Minderjährige beteiligt, ist zu beachten, dass diese grundsätzlich von ihren Eltern als gesetzlicher Vertreter vertreten werden und nicht selbst wirksam handeln können. Eltern sollten beachten, dass diese Vertretungsbefugnis ihre Grenzen hat. So können Eltern keinen Vertrag für ihr minderjähriges Kind abschließen, wenn Vertragspartner Ehegatten oder in gerader Linie Verwandte (Großeltern, Geschwister des Minderjährigen) sein sollen. Dann muss für die Vertretung des Minderjährigen ein Ergänzungspfleger gerichtlich bestellt werden.

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