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Keine Urlaubsgewährung im gekündigten Arbeitsverhältnis

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 12.09.2019 (Az.: 5 SaGa 6/19) entschieden, dass ein Arbeitnehmer im gekündigten Arbeitsverhältnis, dessen Fortbestand aufgrund einer Kündigungsschutzklage im Streit ist, im Wege einer einstweiligen Verfügung regelmäßig keine Urlaubsgewährung für einen Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist durchsetzen kann.

Sachverhalt

Die Klägerin beantragte im Januar 2019 Urlaub für die Zeit vom 27.07. bis zum 09.08.2019. Anfang Juni 2019 genehmigte die Beklagte den Urlaub lediglich für die Woche vom 27.07. bis zum 02.08.2019; den Urlaubsantrag für die Folgewoche lehnte sie ab. Im Juni 2019 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich zum 31.07.2019, woraufhin die Klägerin Kündigungsschutzklage erhob. Parallel beantragte die Klägerin, die Beklagte im Wege der einstweiligen Verfügung zu verurteilen, ihr für den Zeitraum 05.08. bis 09.08.2019 Urlaub zu gewähren.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag stattgegeben, wogegen die Beklagte Berufung einlegte.

Nachdem die Parteien in dem Kündigungsschutzrechtsstreit einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hatten, nach dem das Arbeitsverhältnis zum 31.08.2019 geendet habe, musste das LAG noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Da die Kosten der Partei aufzuerlegen sind, die das Verfahren voraussichtlich verloren hätte, hatte die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Entscheidungsgründe

Der Anspruch auf Gewährung von Urlaub setze ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus und könne nur erfüllt werden, wenn im fraglichen Zeitraum eine Arbeitspflicht besteht.

Die Klägerin habe nach Ablauf der Kündigungsfrist kein Recht mehr auf eine Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Erfüllung des Urlaubsanspruchs bei gleichzeitiger Zahlung bzw. Zahlungszusage der Urlaubsvergütung gehabt. Ob das Arbeitsverhältnis der Parteien im August 2019 noch besteht, sei bei Einlegung der Berufung nicht geklärt gewesen. Der Ausgang des Kündigungsschutzprozesses sei noch offen gewesen. Da die Klägerin nach dem 31.07.2019 nicht verpflichtet gewesen sei, eine Arbeitsleistung zu erbringen, konnte sie hiervon nicht freigestellt werden. Sie war bereits von der Arbeitspflicht befreit.

Hinweise für die Praxis

Das Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern macht deutlich, dass gekündigte Arbeitnehmer während der Kündigungsschutzklage regelmäßig keine Urlaubsgewährung für den Zeitraum nach Ablauf der Kündigungsfrist verlangen können.

Das Urteil ist im Zusammenhang mit der Rechtsprechung des BAG zu sehen. Danach kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer zwar Urlaub vorsorglich für den Fall gewähren, dass eine von ihm erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Eine wirksame Urlaubsgewährung liegt darin nach jüngerer Rechtsprechung des BAG aber nur dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Urlaubsvergütung vor Antritt des Urlaubs zahlt oder vorbehaltlos zusagt (BAG, Urteil vom 19.01.2016 – 2 AZR 449/15; BAG, Urteil vom 10.02.2015 – 9 AZR 455/13).

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