Stefan Daub, Fachanwalt für Arbeitsrechtmax fahr arbeitsrecht p.jpg

Keine Diskriminierung eines Beschäftigten der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld durch Probezeitkündigung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat mit Urteil vom 10.01.2019 (Az.: 11 Sa 505/18) entschieden, dass die Kündigung eines Beschäftigten der Zentralen Ausländerbehörde im Bürgeramt der Stadt Bielefeld, kurz vor Ende der sechsmonatigen Probezeit wirksam war. Für die geltend gemachte Unwirksamkeit der Kündigung wegen Diskriminierung aus Gründen der ethnischen Herkunft des Beschäftigten, der gebürtiger Nigerianer ist, insbesondere seiner schwarzen Hautfarbe, sah das LAG keine ausreichenden Anhaltspunkte.

Sachverhalt

Der 30-jährige, verheiratete Kläger hat einen Abschluss im Studiengang Wirtschaftsrecht. Sein Arbeitsverhältnis als Verwaltungsangestellter bei der Stadt Bielefeld begann am 01.12.2016. In dem unbefristeten Arbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Wie vertraglich vorgesehen wurde der Kläger in der Zentralen Ausländerbehörde, die für Asylangelegenheiten zuständig ist, eingesetzt, und zwar im Team Rückkehrmanagement. Die beklagte Stadt setzte den Kläger bewusst nicht im Bereich von Einrichtungen für Schwarzafrikaner ein. Als der Kläger im Februar 2017 eine direkte Vorgesetzte darum bat, ihm beim Versand eines Faxes zu helfen, äußerte diese gegenüber dem Kläger einmalig, sie mache keine „Neger-Arbeit“.

Die Beklagte führte mit dem Kläger wiederholt Gespräche über dessen aus Sicht der Beklagten nicht erwartungsgemäßen Arbeitsleistung. Insbesondere bleibe das Arbeitstempo des Klägers deutlich hinter dem vergleichbarer Beschäftigter zurück. Kurz vor dem Ende der vereinbarten Probezeit kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis.

Der Kläger sah sich durch die Kündigung aus Gründen seiner ethnischen Herkunft diskriminiert, wofür nach seiner Auffassung Indizien wie die von der Beklagten vorgenommene Beschränkung des Einsatzbereichs sowie die genannte Äußerung der Vorgesetzten sprechen. Das Arbeitsgericht sah keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme einer unzulässigen Diskriminierung und wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Klage blieb auch vor dem LAG Hamm erfolglos.

Entscheidungsgründe

Nach Auffassung des LAG Hamm kann von einer Diskriminierung durch eine Kündigung regelmäßig nur dann ausgegangen werden, wenn der Betroffene im ersten Schritt aussagekräftige Umstände darlegt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Benachteiligung gerade wegen eines diskriminierenden Merkmals begründen könnten. Die vom Kläger vorgetragenen Umstände reichen dazu nicht aus; gegen eine derartige Aussagekraft der vorgetragenen Umstände spreche, dass die Beklagte für die Einsatzbeschränkung sachlich nachvollziehbare Gründe vorgebracht habe. Die Äußerung der Dienstvorgesetzten sei zwar erkennbar unangemessen, könne aber unter Berücksichtigung der angeführten Leistungsdefizite des Klägers nicht in einen direkten Zusammenhang mit dem Kündigungsmotiv gebracht werden.

Hinweis für die Praxis

Die Entscheidung zeigt einmal mehr, dass es gerade im Bereich von möglichen Diskriminierungen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankommt, sodass je nach Sachverhalt Kündigungen aufgrund von Benachteiligungen durchaus unwirksam sein können, und zwar auch in der Probezeit und auch in Fällen, in denen das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar ist. Ferner ist zu beachten, dass auftretende Diskriminierungen von Arbeitnehmern durch Vorgesetzte oder Kollegen auch zu Entschädigungsansprüchen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz führen können.

Kontakt > mehr