Hockeytrainer ist sozialversicherungspflichtig
Ein Trainer, der eine Sportmannschaft über einen längeren Zeitraum trainiert, ist regelmäßig in die betrieblichen Abläufe des Sportvereins eingegliedert. Auch ein überdurchschnittlich hohes Honorar steht bei Eingliederung in betriebliche Abläufe und Weisungsgebundenheit der Annahme einer abhängigen Beschäftigung nicht entgegen. Dies hat das SG Wiesbaden mit Urteil vom 23.09.2019 (AZ. S 8 R 312/16) entschieden.
Sachverhalt
Der Kläger zu 2) war nebenberuflich im Durchschnitt 18 Stunden monatlich für den Kläger zu 1), einem Sportverein, als Hockeytrainer tätig. Ziel seiner Tätigkeit war insbesondere der Aufstieg der von ihm trainierten 1. Herrenmannschaft von der Oberliga in die 2. Bundesliga. Hierzu wurden dem Kläger zu 2) durch den Verein alle erforderlichen Mittel und Freiheiten (z.B. durch vorrangige Zuweisung von Trainingszeiten und –plätzen) eingeräumt. Die Rentenversicherung stufte die Tätigkeit als abhängige Beschäftigung mit Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ein. Die Kläger hingegen wandten ein, dass eine versicherungsfreie selbständige Tätigkeit vorliege.
Das SG Wiesbaden hat die Entscheidung der Rentenversicherung bestätigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung der Kläger bei dem Hessischen LSG wird unter dem AZ. L 8 KR 297/19 geführt.
Entscheidungsgründe
Die Trainertätigkeit des Klägers zu 2) stelle eine abhängige, sozialversicherungspflichtige Tätigkeit dar, so das Gericht. Trotz im Wesentlichen inhaltlich frei gestalteter Tätigkeit, sei der Kläger zu 2) in den Arbeitsprozess und die Organisation des Vereins eingegliedert und weisungsgebunden. Dem Verein obliege die Gesamtverantwortung für den von ihm unterhaltenen Spielbetrieb und die Letztentscheidung, ob von dem Kläger zu 2) gewünschte Maßnahmen umgesetzt werden. Die Betreuung einer Mannschaft über einen längeren Zeitraum erfordere dabei ein arbeitsteiliges Zusammenwirken und Abstimmungen der Mannschafts- und Vereinsverantwortlichen. Darüber hinaus bestehe kein die Tätigkeit prägendes unternehmerisches Risiko, auch eine finanzielle Partizipation des Klägers zu 2) am sportlichen Erfolg der Mannschaft finde nicht statt. Der Kläger zu 2) erhalte stets eine fest vereinbarte Stundenvergütung, wobei selbst ein hoher Stundensatz im Rahmen der Gesamtwürdigung kein ausschlaggebendes Indiz für eine selbständige Tätigkeit darstelle.
Hinweis für die Praxis
Die Frage der Sozialversicherungspflicht von Trainern und Übungsleitern in Sportvereinen ist immer wieder Gegenstand von Streitigkeiten vor den Sozialgerichten. Das LSG Baden-Württemberg hatte in seinem Urteil vom 30.07.2014 (AZ. L 5 R 4091/11) die dort zu beurteilenden Beschäftigungsverhältnisse von Handball- und Baseballtrainern als sozialversicherungspflichtig angesehen. Auf die Höhe der Vergütung kam es in diesen Fällen ebenso wenig an, wie im hiesigen Fall vor dem SG Wiesbaden. Entscheidend ist immer, ob eine „nichtselbständige Arbeit“ vorliegt. Nun kann jedenfalls abgewartet werden, wie die Sache vor dem LSG Hessen ausgehen wird und ob den Arbeitgebern konkretere Maßstäbe zur Beurteilung der Sozialversicherungspflicht an die Hand gegeben werden. Da die Rentenversicherungsträger regelmäßig prüfen, ob die Arbeitgeber ihren sozialversicherungsrechtlichen (Beitragszahlungs-)Pflichten nachkommen, kann nur empfohlen werden, stets gewissenhaft das Bestehen der Sozialversicherungspflicht zu überprüfen und je nach Umständen auch ggf. ein Anfrageverfahren einzuleiten.
30. September 2019