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Grundsatzurteil: Gewerbliche Altpapiersammler mit FGvW gegen Abfallbehörden vor dem Bundesverwaltungsgericht erfolgreich

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger dürfen die Tätigkeit gewerblicher Abfallsammler nicht untersagen, wenn diese nach Ansicht der Behörde keine ausreichenden Angaben u. a. zum Umsatz nach § 18 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gemacht haben. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Grundsatzurteil entschieden (Az.: 7 C 14.17, 7 C 15.17 und 7 C 16.17). Die Leipziger Richter gaben den Revisionen in drei Verfahren gegen Unterlassungsverfügungen des Burgenlandkreises statt und stellten die entsprechenden Urteile des Verwaltungsgerichts Halle vom 25. März 2014 (Az.: 2 A 207/13, 2 A 206/13 und 2 A 200/13) wieder her.

Geklagt hatten drei Unternehmer, die Annahmestellen für Altpapier und Altkleider betrieben und von Privatpersonen u. a. Papier und Pappe aufkauften. Nach Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zeigten die Unternehmen jeweils die gewerbliche – stationäre und mobile – Sammlung von Altpapier und Altkleidern an und machten Angaben nach § 18 Abs. 2 KrWG. Der Aufforderung der Abfallbehörde zur Ergänzung und Präzisierung ihrer Angaben, u. a. zum Jahresumsatz, zu den angefahrenen Straßen und zu den Verwertungswegen kamen die Betriebe aber nur teilweise nach. Daraufhin untersagte die Abfallbehörde den Klägern die Sammlung von Altpapier, -pappe und Kartonagen aus privaten Haushaltungen.

Die Betriebe erhoben Klage gegen die Unterlassungsverfügungen und waren damit vor dem Verwaltungsgericht Halle erfolgreich. Im Berufungsverfahren des Burgenlandkreises, des Landratsamts und des Abfallzweckverbands entschied dann das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt am 17. März 2016, dass die Untersagungsverfügungen rechtmäßig waren, und wies die Klagen ab. Das Bundesverwaltungsgericht hob dagegen nach mündlicher Verhandlung am 24. Januar 2019 die OVG-Urteile auf und stellte die Urteile des Verwaltungsgerichts Halle im Sinne der drei gewerblichen Sammler wieder her.

Die Urteile des BVerwG sind für die fortwährenden Auseinandersetzungen zwischen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und gewerblichen Abfallsammlern von grundlegender Bedeutung. Überzogenen Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger an die Anzeigepflicht erteilte das BVerwG eine Absage. So werde die Anzeigepflicht nach § 18 Abs. 2 KrWG nicht verletzt, wenn die Unternehmen etwa keine Angaben zum Jahresumsatz machten.

Die gewerblichen Entsorgungsunternehmer Peter Bär, Joachim Buschmann und Karola Schulz wurden im gesamten Verfahren von unserem auf die Beratung im Öffentlichen Recht, Umweltrecht und Abfallrecht spezialisierten Kölner Partner Dr. Olaf Konzak und seinem Team beraten und vertreten.

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