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Grunderwerbsteuerreform: Achtung bei Share Deals – Zusätzliche Belastungen beim Anteilserwerb von grundstücksbesitzenden Gesellschaften drohen

Bei der Veräußerung von Grundstücken fällt Grunderwerbsteuer an. Dasselbe gilt bei der Veräußerung von Unternehmen im Wege eines Anteilsverkaufs, wenn die Gesellschaft über Grundeigentum verfügt. Die entsprechenden Regelungen sollen zum Jahreswechsel verschärft werden. Bislang führt bei grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaften nur die (unmittelbare oder mittelbare) Vereinigung von 95% der Anteile in einer Hand zur Grunderwerbsteuer. Werden weniger als 95% der Anteile veräußert, fällt keine Grunderwerbsteuer an. Sollten sämtliche Anteile an einer grundstücksbesitzenden Kapitalgesellschaft übertragen werden, ohne dass dies Grunderwerbsteuer auslöst, muss sichergestellt sein, dass die Anteile von zwei voneinander unabhängigen Erwerbern im Verhältnis von zumindest 94,9% : 5,1% erworben werden.

Bei Personengesellschaften mit Grundbesitz löst über die Vereinigung von mind. 95% der Anteile in einer Hand hinaus auch bislang schon der Wechsel von mehr als 95% der Anteile innerhalb von 5 Jahren Grunderwerbsteuer aus. Diese Regelung soll zukünftig auch für Kapitalgesellschaften gelten. Zugleich will der Gesetzgeber den Schwellenwert ganz generell von 95% auf 90% absenken und die Haltefrist auf 10 Jahre verlängern.

Die Anteilsübertragung von grundstücksbesitzenden Gesellschaften wird damit weitaus häufiger als bislang Grunderwerbsteuer auslösen. Dies gilt nicht nur für reine Immobiliengesellschaften, die außer der Vermietung/Verpachtung von Immobilien keinen Geschäftsbetrieb haben, sondern für alle Gesellschaften mit Grundbesitz.

Zusammen mit den je nach Bundesland unterschiedlichen Erhöhungen der Grunderwerbsteuer in den letzten Jahren und den ungenügenden Befreiungsregeln für gruppeninterne Umgestaltungen wird die Grunderwerbsteuer damit immer mehr zu einem Hindernis für notwendige Umstrukturierungen und Nachfolgegestaltungen. Unternehmen und Investoren sollten auf jeden Fall bestehende Gesellschaftsstrukturen und geplante Transaktionen überprüfen. Zeichnet sich ab, dass die neuen Regelungen zu relevanten Verschlechterungen führen, sollten die Maßnahmen noch 2019 vollzogen werden.

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