BFH zur gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen im Cash-Pool
Das Poolen von Liquidität ist in Unternehmensgruppen weit verbreitet, denn die Vorteile sind offensichtlich: In Höhe der von einzelnen Gruppen-Gesellschaften benötigten Liquidität werden teure Bankdarlehen vermieden und Gruppen-Gesellschaften mit überschüssiger Liquidität können diese zu einem besseren als banküblichen Zinssatz anlegen. Allerdings steigt auch das wirtschaftliche Risiko der einzelnen Gruppen-Gesellschaften durch die wirtschaftliche Verflechtung.
Die Formen des Cash-Pooling sind vielfältig. Sie reichen vom faktischen Cash-Pooling (dem händischen Ausgleich der Liquidität) über automatisierte, mit Hilfen von Banken umgesetzte physische Cash-Pools (bei denen banktäglich die Konten der beteiligten Gruppengesellschaften zugunsten des Cash-Pool-Führers ausgeglichen werden) bis hin zu fiktiven Cash-Pools (bei denen die verwaltende Bank die Konten nur virtuell saldiert und auf dieser Basis die Soll-/Haben-Zinsen der Gruppen-Gesellschaften berechnet).
Das Cash-Pooling führt zu rechtlichen und steuerlichen Fragestellungen, z.B. bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Schuldzinsen. Nach § 8 Nr. 1 lit. a GewStG ist ¼ der als Aufwand gewinnmindernd berücksichtigen Schuldzinsen dem Gewerbeertrag hinzuzurechnen und erhöht den der Gewerbesteuer zugrunde zu legenden Gewinn. Dabei dürfen Schuldzinsen nur ausnahmsweise mit Guthabenzinsen saldiert werden, wenn die zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse gleichartig sind, derselben Zweckbestimmung dienen und die Zinsen tatsächlich verrechnet werden. Dies gilt auch im Fall des Cash-Pooling, wenn eine Gesellschaft aufgrund der Vertragsgestaltung mit mehreren Forderungen/Verbindlichkeiten im Cash-Pool beteiligt ist. Um hier Steuernachteile zu vermeiden, muss schon bei der Gestaltung des Cash-Pool auf die Einhaltung der steuerlichen Voraussetzungen geachtet werden.
9. April 2019