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Feststellung der Gewinnbeteiligung bei Auflösung einer GbR

Nach Auflösung einer GbR ist eine Klage auf Feststellung der Gewinnverteilung zwischen den Gesellschaftern möglich, wenn ein Zahlungsanspruch mangels Auseinandersetzung und Schlussabrechnung noch nicht geltend gemacht werden kann.

Der Hintergrund: Auflösung einer GbR

Die beiden Beklagten und der Kläger waren zunächst Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die der Kläger jedoch später mit sofortiger Wirkung kündigte. Anschließend klagte er gegen seine Mitgesellschafter auf Feststellung, dass durch seine Kündigung die GbR aufgelöst worden sei sowie er und die Beklagten an dem bis zur Auflösung erzielten Gewinn zu gleichen Teilen beteiligt seien. Seine Feststellungsklage blieb zunächst erfolglos; das Berufungsgericht hielt sie für unzulässig.

Das Urteil des BGH vom 22.01.2019 (Az. II ZR 59/18)

Der BGH hob das Urteil des Berufungsgerichts auf und verwies die Sache zur Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Zur Begründung führte der BGH an, dass sowohl der Antrag auf Feststellung der Auflösung der GbR als auch der Feststellungsantrag hinsichtlich der Gewinnbeteiligung zu gleichen Teilen zulässig sei.

Anmerkung

Die Klage auf Feststellung eines Rechtsverhältnisses ist ein beliebtes und in der Praxis häufig anzutreffendes Mittel, um Ansprüche dem Grunde nach gerichtlich feststellen zu lassen, die man noch nicht beziffern kann. Damit lässt sich eine Rechtsposition so früh wie möglich sichern. Allerdings können Feststellungsurteile – anders als klassische Leistungsurteile (z.B. auf Zahlung oder Vornahme einer Handlung) – nicht vollstreckt werden. Sie sind daher nur zulässig, wenn ein besonderes rechtliches Interesse an der baldigen Feststellung des streitgegenständlichen Rechtsverhältnisses besteht (sog. Feststellungsinteresse); wenn hingegen eine (später vollstreckbare) Klage auf Leistung möglich ist, ist diese vorrangig und eine Feststellungsklage unzulässig.

Der vom BGH entschiedene Fall betrifft die Möglichkeit einer Feststellungsklage im Zusammenhang mit der Beendigung einer GbR. Die Beendigung erfolgt dabei regelmäßig in mehreren Schritten: auf die Auflösung der Gesellschaft (z.B. durch Gesellschafterbeschluss oder Kündigung eines Gesellschafters) folgt die Auseinandersetzung, bei welcher u.a. laufende Geschäfte beendet, Verbindlichkeiten erfüllt, Gegenstände zurückgegeben und der danach bestehende Überschuss an die Gesellschafter verteilt werden (diese Phase wird häufig auch als „Abwicklung“ oder „Liquidation“ bezeichnet). Während der Auseinandersetzung können die Gesellschafter einzelne Ansprüche nicht separat durchsetzen; diese werden nur als Rechnungsposten in der Schlussabrechnung berücksichtigt (sog. Durchsetzungssperre). Sobald die Auseinandersetzung abgeschlossen ist, ist die Gesellschaft beendet.

In den verschiedenen Phasen der Gesellschaftsbeendigung haben die Gesellschafter unterschiedliche Möglichkeiten, ihre Rechte gegenüber der Gesellschaft bzw. ihren Mitgesellschaftern geltend zu machen. Wie der BGH nun bestätigt hat, können auch während der Auseinandersetzung Ansprüche der Gesellschafter dem Grunde nach festgestellt werden, die der Durchsetzungssperre unterfallen (wie im Streitfall der Anspruch des Klägers auf Gewinnbeteiligung). Dies gilt allerdings nur, wenn die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs noch nicht vorliegen, d.h. insbesondere noch keine Auseinandersetzung erfolgt ist und keine Schlussabrechnung vorliegt, welche bezifferbare Zahlungsverpflichtungen ausweist. Die vom BGH aufgezeigte Möglichkeit einer Feststellungsklage bietet für GbR-Gesellschafter daher für diesen Fall eine begrüßenswerte Möglichkeit, seine Ansprüche gegen die Gesellschaft oder Mitgesellschafter möglichst früh gerichtlich feststellen zu lassen.

Unabhängig davon ist es sinnvoll, bereits bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen die Modalitäten der Geltendmachung von möglichen Ansprüchen der Gesellschafter gegen die Gesellschaft (z.B. auf Gewinnbeteiligung) detailliert zu regeln. So können Streitigkeiten und ein gerichtliches Vorgehen – sei es im Wege einer Feststellungs- oder Leistungsklage – und der damit einhergehende (Kosten-)Aufwand von vornherein vermieden werden. Dies gilt nicht nur für die GbR, sondern für alle Gesellschaftsformen.

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