Durchsetzung der Abberufung des GmbH-Geschäftsführers im einstweiligen Rechtsschutz
Soll die Abberufung eines GmbH-Geschäftsführers per einstweiliger Verfügung durchgesetzt werden, gelten hierfür – vor allem in Zweipersonen-GmbHs – strenge Voraussetzungen.
Hintergrund
Die Parteien des Rechtsstreits waren Gesellschafter einer GmbH und an dieser mit jeweils 50% beteiligt. Der Beklagte war außerdem der alleinige Geschäftsführer der GmbH. Nachdem es im Laufe ihrer Zusammenarbeit zwischen den Parteien zum Streit kam, beschloss der Kläger in einer von ihm selbst einberufenen Gesellschafterversammlung die Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der GmbH. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage. Der Kläger wiederum ging im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen den Beklagten vor und beantragte, diesem die Ausübung seiner Geschäftsführungsbefugnisse zu untersagen. Mit diesem Antrag blieb der Kläger sowohl in der ersten Instanz als auch im Berufungsverfahren vor dem OLG Brandenburg erfolglos.
Das Urteil des OLG Brandenburg vom 19.12.2018, Az. 7 U 152/18
Die Berufung des Klägers wies das OLG Brandenburg zurück, weil bereits die Abberufung des Beklagten aufgrund der fehlerhaften Einberufung der Gesellschafterversammlung unwirksam war und daher auch nicht im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden könne. Darüber hinaus nahm das OLG Brandenburg jedoch auch grundsätzlich zu den Anforderungen an die Durchsetzung einer Geschäftsführerabberufung im einstweiligen Rechtsschutz Stellung.
Anmerkung
Das Urteil ruft in Erinnerung, dass dem einstweiligen Rechtsschutz im Zusammenhang mit der Abberufung von GmbH-Geschäftsführern erhebliche Bedeutung zukommen kann. Denn wenn sich ein Geschäftsführer – wie häufig – gegen seine Abberufung wehrt, erfolgt eine rechtsverbindliche Klärung der Wirksamkeit der Abberufung im Regelfall erst nach längerer Zeit. Davor kann die betroffene GmbH nur im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes versuchen, die Wirkungen der Abberufung des GmbH-Geschäftsführers vorläufig durchzusetzen. Der Geschäftsführer kann umgekehrt versuchen, die Weiterführung seiner Tätigkeit im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu sichern.
Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen allerdings strenge Voraussetzungen erfüllt sein. Der Abberufungsbeschluss muss bei summarischer Prüfung formell wirksam gefasst worden und die Abberufung materiell gerechtfertigt sein. Wenn dies in der Satzung so festgelegt wurde, kann die Abberufung z.B. nur aus wichtigem Grund erfolgen. Darüber hinaus muss eine besondere Eilbedürftigkeit (der sog. Verfügungsgrund) vorliegen. Ein solcher Verfügungsgrund liegt nur in engen Ausnahmefällen vor, beispielsweise bei Not- und Zwangslagen sowie in Fällen der Existenzgefährdung der Gesellschaft. Es dürfen weder allein die Interessen des betroffenen Geschäftsführers noch die der Gesellschaft in den Vordergrund gestellt werden.
Nur wenn diese strengen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine einstweilige Verfügung ergehen. Dabei ist der Gestaltungsspielraum des entscheidenden Gerichts jedoch dann sehr weit. So können die Geschäftsführerbefugnisse eingeschränkt (z.B. durch die Reduzierung einer Einzel- in eine Gesamtvertretungsmacht) oder sogar ganz entzogen werden. Es können auch Zutritts- oder Einsichtsverbote für den Geschäftsführer oder die Bestellung eines Notgeschäftsführers ausgesprochen werden.
21. Februar 2019