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Gesellschaftsrecht: 1 1/2 Jahre Transparenzregister – Zwischenstand und aktuelle Entwicklungen

Seit Dezember 2017 sind Gesellschaften, Vereine und Stiftungen verpflichtet, an das elektronisch geführte Transparenzregister die hinter ihnen stehenden natürlichen Personen, die sog. „wirtschaftlich Berechtigten“, zu melden (https://www.fgvw.de/neues/archiv-2017/einfuehrung-des-transparenzregisters). Wer diese Pflicht bisher nicht erfüllt hat, muss mit Bußgeldern rechnen. Zudem droht eine Verschärfung der Regelungen.

Hintergrund des Transparenzregisters und bestehende Mitteilungspflichten

Das Transparenzregister wurde 2017 auf Grundlage europäischer Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingeführt und ist seither im Geldwäschegesetz (GwG) geregelt. Zum Transparenzregister müssen nahezu alle Gesellschaften (insb. GmbH, AG, KG, OHG) sowie Vereine und Stiftungen ihre wirtschaftlich Berechtigten melden, nämlich diejenigen  natürlichen Personen, die mittelbar oder unmittelbar über 25 % der Anteile oder Stimmrechte halten oder die betroffene Gesellschaft / Vereinigung auf andere Weise kontrollieren (z.B. über bestimmenden Einfluss auf Gesellschaftsorgane, Treuhand- oder Stimmrechtsvereinbarungen). Die Gesellschaften müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten nicht aktiv selbst ermitteln; vielmehr sind die wirtschaftlich Berechtigten und/oder die Anteilseigner verpflichtet, der Gesellschaft / Vereinigung entsprechende Mitteilungen zu machen.  Ausnahmen von diesen Mitteilungspflichten bestehen nur, wenn sich der wirtschaftlich Berechtigte bereits aus bestimmten anderen Registern (insbesondere dem Handels- oder Unternehmensregister) ergibt. Zugang zum Transparenzregister hat bislang nur ein eingeschränkter Personenkreis, nämlich insbesondere Strafverfolgungs- und Steuerbehörden sowie Personen, die zur Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorschriften in besonderer Weise verpflichtet sind (beispielsweise bestimmte Güterhändler, Banken, Notare und Rechtsanwälte, die sog. Verpflichteten nach dem GwG).

Erlass von Bußgeldbescheiden in jüngster Vergangenheit

Die Pflichten im Zusammenhang mit dem Transparenzregister haben in den vergangenen Wochen und Monaten erheblich gewonnen. Denn das zuständige Bundesverwaltungsamt hat inzwischen die Arbeit aufgenommen und mit der Verhängung von Bußgeldern für verspätete oder fehlende Mitteilungen zum Transparenzregister begonnen. Insbesondere Aktiengesellschaften werden derzeit systematisch angeschrieben und mit Bußgeldern bedroht – selbst dann, wenn niemand direkt oder indirekt mehr als 25 % der Aktien oder der Stimmrechte hält und gar deshalb keine Meldepflicht besteht. Vor diesem Hintergrund sollte jedes Unternehmen spätestens jetzt prüfen, ob Mitteilungspflichten zum Transparenzregister bestehen und ob diese ordnungsgemäß umgesetzt wurden.  Fehlende Mitteilungen sollten so schnell wie möglich nachgeholt werden. Dies gilt für die betroffenen Unternehmen ebenso wie für deren Anteilseigener und/oder wirtschaftlich Berechtigte, die auf der vorgeschalteten Ebene mitteilungspflichtig gegenüber der jeweiligen Gesellschaft / Vereinigung sind.

Ausblick: Verschärfungen und Änderungen des GwG

Abgeschlossen ist der Komplex „Transparenzregister“ damit noch lange nicht. Dies zeigt der jüngst veröffentliche Referentenentwurf zur Änderung des GwG zur Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (Richtlinie (EU) 2018/843). Neben allgemeinen Änderungen des GwG – beispielsweise der Erweiterung der Verpflichteten nach dem GwG – lässt dieser Entwurf einige relevante Änderungen in Bezug auf das Transparenzregister erwarten. So soll das Transparenzregister zukünftig öffentlich zugänglich sein; das betrifft insbesondere Treuhand- oder Stimmbindungsvereinbarungen, die aus den unterschiedlichsten Gründen in der Regel vertraulich behandelt werden. Darüber hinaus werden bestehende Pflichten verschärft oder gar neue Pflichten geschaffen. So sieht der Referentenentwurf für die Verpflichteten nach dem GwG eine Pflicht zur Einsichtnahme in das Transparenzregister bei der Eingehung neuer Geschäftsbeziehungen und entsprechend verschärfte Dokumentationspflichten vor. Erweitert werden außerdem die (bußgeldbewehrten!) Mitteilungspflichten der Anteilseigner und wirtschaftlich Berechtigten gegenüber der Gesellschaft / Vereinigung und die (bislang nicht bestehenden) Nachforschungspflichten der Gesellschaft / Vereinigung selbst.

Es ist zwar zu erwarten, dass sich im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens noch der ein oder andere Punkt am Referentenentwurf ändern wird. Angesichts der detaillierten Vorgaben in der 5. EU-Geldwäscherichtlinie (vor allem in Hinblick auf den öffentlichen Zugang zum Transparenzregister) sollten sich die betroffenen Unternehmen jedoch auf relevante Verschärfungen ihrer Pflichten in Bezug auf das Transparenzregister einstellen, die sich in die vorstehend geschilderte Richtung bewegen. Spätestens Ende dieses Jahres sollten sich die betroffenen Unternehmen aktiv über die anstehenden Neuregelungen zum Transparenzregister informieren – die 5. Geldwäscherichtlinie soll nämlich bis zum 10. Januar 2020 in deutsches Recht umgesetzt werden.

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