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Geschäftsgeheimnisgesetz – Neue Anforderungen für Arbeitgeber

Für Unternehmen ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen von besonderer Bedeutung, denn betriebliches Know-how hat nicht nur einen erheblichen wirtschaftlichen Wert, sondern schafft auch Wettbewerbsvorteile. Nunmehr hat der deutsche Gesetzgeber den Schutz von Geschäftsgeheimnissen erstmals in einem einheitlichen Regelwerk zusammengefasst, das zukünftig für einen besseren Schutz von vertraulichem Know-how und vertraulichen Geschäftsinformationen sorgen soll. Jedoch sind hiermit zukünftig höhere gesetzliche Anforderungen zu erfüllen, um weiterhin effektiv gegen Rechtsverletzungen vorgehen zu können. 

Fehlende Übergangsfrist erfordert schnelles Handeln

Mit fast einjähriger Verspätung ist nunmehr die EU-Richtlinie 2016/943 umgesetzt worden. Am 21.03.2019 hat der Deutsche Bundestag das neue Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) verabschiedet. Da sich damit die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Schutz für Geschäftsgeheimnisse geändert haben, müssen Unternehmen nun schnell handeln und ihre Mitarbeiter für dieses Thema sensibilisieren, wollen sie den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse weiterhin gewährleisten. Denn das GeschGehG tritt voraussichtlich noch im April 2019 in Kraft und es ist keine Übergangsfrist vorgesehen.

Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Bisher waren Geschäftsgeheimnisse im Wesentlichen über §§ 17ff. UWG geschützt, die jedoch nur den strafbewehrten Schutz von Geschäfts- und Berufsgeheimnissen erfassten. Darüber hinaus wurde der Schutz von Geschäftsgeheimnissen über die zivilrechtlichen Regelungen der §§ 823, 826 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit § 1004 BGB analog gewährleistet.

Möchten Unternehmen unter dem neuen Gesetz weiterhin ihre Geschäftsgeheimnisse schützen, müssen sie nunmehr aktiv Schutzmaßnahmen ergreifen. Denn die wichtigste Änderung besteht darin, dass Geschäftsgeheimnisse nur noch geschützt sind, wenn angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen werden. Nach der bisherigen Rechtslage war es ausreichend, dass ein bloßer subjektiver Geheimhaltungswille des Inhabers bestand, damit ein rechtlich geschütztes Geschäftsgeheimnis vorlag. Hieran wurden auch keine hohen Anforderungen gestellt. Es genügte, wenn sich dieser Geheimhaltungswille schon aus der Natur der geheim zu haltenden Tatsache ergeben hat. Zukünftig werden sich Unternehmen jedoch nur dann auf ein Geschäftsgeheimnis berufen können, wenn sie ihr Know-how aktiv schützen und ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung haben. Nur dann greift auch der volle gesetzliche Schutz im Falle eines Geheimnisverrats wie z.B. Ansprüche auf Schadensersatz, Unterlassung und Auskunft.

Was eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme ist, lässt sich nicht pauschal bestimmen. Das bedeutendste Kriterium dürfte hierbei jedoch die wirtschaftliche Bedeutung des Geschäftsgeheimnisses für das Unternehmen darstellen. Dabei wird man von großen Unternehmen wohl höhere und aufwändigere Geheimhaltungsmaßnahmen verlangen können als von mittleren und kleineren Unternehmen. Rechtssicherheit werden jedoch erst entsprechende Gerichtsentscheidungen bringen.  

Zu ergreifende Schutzmaßnahmen

Um Geschäftsgeheimnisse zu schützen, kommen technische, organisatorische und vertraglichen Maßnahmen in Betracht, die zudem ausreichend dokumentiert werden sollten, da der Unternehmer im Falle eines Rechtsstreits hinsichtlich getroffener Geheimhaltungsmaßnahmen darlegungs- und beweisbelastet ist.

Auf technischer Ebene sind verschiedene Geheimhaltungsmaßnahmen denkbar, die aus dem Bereich IT-Sicherheit stammen. Beispielsweise sollte sichergestellt werden, dass nicht befugte Personen keinen Zugang zu vertraulichen Daten auf den Servern des Unternehmensintranets haben. Zudem kann durch abgestufte Zugriffsberechtigungen sichergestellt werden, dass nur solche Personen Zugriff auf vertrauliche Informationen haben, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Darüber hinaus müssen auch organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, indem unter anderem Mitarbeiter im Umgang mit Geschäftsgeheimnissen geschult und sensibilisiert werden.

Schließlich sollte das Vertragsportfolio auf eine angemessene vertragliche Absicherung der Geschäftsgeheimnisse überprüft werden. Hierzu gehören neben Verträgen mit Kooperationspartnern oder Dritten insbesondere die Verträge mit den eigenen Arbeitnehmern. Denn ein großes Risiko im Schutz von Geschäftsgeheimnissen geht oftmals von den eigenen Mitarbeitern aus. Zwar sind die eigenen Mitarbeiter bereits aufgrund der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten zur Verschwiegenheit verpflichtet, jedoch empfiehlt es sich, konkrete Geheimhaltungsvereinbarungen zu vereinbaren. Dabei ist dabei zu beachten, dass die Geheimhaltungsklauseln ausreichend detailliert und differenziert sind und sich an den konkreten Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers orientieren. Denn Klauseln, wonach der Arbeitnehmer über sämtliche betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren hat, sind nach der Rechtsprechung unwirksam. Bei Klauseln, die zur Verschwiegenheit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichten, ist zudem zu beachten, dass diese das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht übermäßig beschränken und sich damit faktisch wie ein Wettbewerbsverbot auswirken, das nur in den engen Grenzen der §§ 74ff. HGB zulässig ist. Für den Fall des Verstoßes bieten sich zudem Vertragsstrafen als Sanktion an. Schließlich sollten zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse Compliance-Maßnahmen, Arbeits- und Dienstanweisungen angewandt oder angepasst werden.

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