uwe steingroever baurecht 9.jpg

Entschädigung bei Baustopp auch ohne Bauablauf-Darstellung

Damit ein Auftragnehmer eine Entschädigung wegen Bauzeitverzögerungen erhalten kann, muss er keine bauablaufbezogene Darstellung vorlegen, wenn in dem betreffenden Zeitraum ein absoluter Baustopp herrschte. Dies hat das OLG Braunschweig entschieden.

Der Fall

Ein Auftragnehmer verlangt vom Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe von rund 137.000 Euro für eine Bauzeitüberschreitung. Es sollten Straßenbaumaßnahmen durchgeführt werden, was aber in einem Zeitraum von insgesamt 40 Arbeitstagen nicht möglich war. Denn nachdem der Auftraggeber mehrfach nachträglich die Pläne geändert hatte, mussten zunächst kollidierende Versorgungsleitungen für Gas und Strom verlegt werden. Während dieser Zeit waren keinerlei Straßenbauarbeiten möglich. Der Unternehmer konnte nach eigenen Angaben seine Arbeitskräfte während des Baustopps nicht kurzfristig anderweitig einsetzen und hatte auch keine Füllaufträge.

Die Folgen

Das Landgericht Göttingen wies die Klage ab. Der Auftragnehmer habe die bauablaufbezogenen Störungen nicht ausreichend und damit unschlüssig dargestellt. Daher blieb offen, ob er grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung hat. Das Oberlandesgericht Braunschweig ist anderer Meinung (Az. 8 U 59/16). Das Gericht sieht den verschuldensunabhängigen Entschädigungsanspruch (§ 642 BGB) sowie unter Umständen auch einen verschuldensabhängigen Anspruch (§ 6 Abs. 6 VOB/B) dem Grunde nach für gegeben an. Das Verschulden des Planers muss dabei angerechnet werden. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach der Dauer des Verzugs und der Höhe der vereinbarten Vergütung. Dabei muss das abgezogen werden, was der Unternehmer erspart hat oder anderweitig hätte erwerben können. Da es unmöglich war, während der Verzögerung irgendeine der beauftragten Leistungen auszuführen, genügen die Angaben, die der Kläger im Prozess gemacht hat. Das Gericht hob das Urteil auf und verwies es ans Landgericht zurück, weil die Schadenhöhe umstritten ist und der Beweisaufnahme bedarf. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wies der BGH im September 2019 ab (Az. VII ZR 156/17).

Was ist zu tun?

Das Urteil dämpft überzogene Auffassungen darüber, was ein Kläger, der eine Entschädigung im Rahmen des § 642 BGB einfordert, vor Gericht darstellen und erläutern muss, um erfolgreich zu sein. Man darf die Entscheidung aber nicht überbewerten. Denn es gibt viele bauablaufbezogene Störungssachverhalte. Dass auf einer Baustelle tatsächlich gar keine Arbeiten möglich sind, ist nur einer dieser Sachverhalte und der wahrscheinlich seltenere Fall. Weitaus häufiger gibt es multiple und ineinandergreifende Störungssachverhalte, die den Fortgang der Baustelle nur in Teilen betreffen. Diese Fälle sind komplexer, so dass die Verfolgung etwaiger Ansprüche aus § 642 BGB äußerst schwierig, wenn in der Praxis nicht gar unmöglich ist.

Kontakt > mehr