barbara mayer gesellschaftsrecht p.jpgmoritz jenne gesellschaftsrecht p.jpg

Die „elektronische Unterschrift“ - Was hat es mit der sog. qualifizierten elektronischen Signatur auf sich?

Ein Großteil aller Verträge wird seit jeher formfrei abgeschlossen: per Handschlag unter Kaufleuten, durch Barzahlung im Einzelhandel, per telefonischer Bestellung. In Zeiten elektronischer Kommunikation gelten grundsätzlich dieselben Regeln wie bei allen anderen Verträgen auch. Für die wirksame Abgabe von Willenserklärungen genügt im elektronischen Rechtsverkehr eine einfache E-Mail, eine Nachricht per WhatsApp oder der „Klick“ auf den Button „zahlungspflichtig bestellen”.

Eine Schriftform ist gesetzlich vorgesehen für bestimmte Erklärungen wie etwa eine Bürgschaft, die Kündigung eines Arbeitsvertrags oder ein Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht. Häufig wird eine Schriftform bei wichtigen, eigentlich formfreien Verträgen auch freiwillig vereinbart. In diesem Fall müssen beide Parteien auf der Vertragsurkunde eigenhändig unterschreiben. Bei mehreren gleichlautenden Ausführungen genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Nicht ausreichend als „Schriftform“ sind der Ausdruck einer gescannten Unterschrift oder die Übermittlung eines unterschriebenen Telefaxes. Die per E-Mail als PDF-Datei oder Fax übermittelte Unterschrift ist nur eine Kopie und keine eigenhändige Unterschrift, so dass die Erklärung  unwirksam ist – vorausgesetzt, es gilt eine gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Schriftform.

Die Schriftform kann grundsätzlich durch die sog. elektronische Form nach § 126a BGB ersetzt werden. Hierfür müssen die Parteien bei einem Vertrag jeweils ein gleichlautendes Dokument mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Wer ein Dokument mit Hilfe einer solchen Signatur unterzeichnen möchte, muss die Dienste eines sog. Vertrauensdiensteanbieters in Anspruch nehmen und beim Erstellen der Signatur  bspw. ein Kartenlesegerät oder Mobiltelefon sowie eine PIN vorhalten. Nicht nur dieser technische Aufwand, sondern vor allem der beschränkte Anwendungsbereich hat dazu geführt, dass die elektronische Form weiter ein Schattendasein fristet. Gerade für so praxisrelevante Fälle wie die Kündigung von Arbeitsverhältnissen schließt das Gesetz die „elektronische Unterschrift“ ausdrücklich aus (§ 623 BGB). Zudem kommt sie nicht für Geschäfte in Betracht, für die eine notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Hierzu zählen Verträge über Grundstücke, GmbH-Gesellschaftsverträge sowie die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen oder Umwandlungsverträge.

Kontakt > mehr