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Das Aktienregister: Gemeinsamkeiten und Unterschiede zu sonstigen „Gesellschafterlisten“

Jeder Interessierte kann dem Handelsregister entnehmen, wer an einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) beteiligt ist. Gleiches gilt für die Gesellschafter einer GmbH. Hier muss bei der Gründung sowie nach jeder Änderung der Beteiligungsverhältnisse von der Geschäftsführung oder dem beteiligten Notar unverzüglich eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden.

Auch bei Aktiengesellschaften sieht das Gesetz eine Art Gesellschafterliste vor – das sog. Aktienregister. Wie bei der OHG, KG oder GmbH sind darin unter anderem Name, Vorname, Geburtsdatum und Adresse jedes Aktionärs einzutragen. Ziel des Aktienregisters ist jedoch nicht der Schutz von Gesellschaftsgläubigern. Vielmehr soll Rechtsklarheit über die Personen geschaffen werden, die der AG gegenüber als Mitglieder berechtigt und verpflichtet sind. Dies erklärt auch den wichtigsten Unterschied zu den im Handelsregister eingetragenen Personengesellschaftern und der GmbH-Gesellschafterliste:

Das Aktienregister ist nicht öffentlich einsehbar. Es ist grundsätzlich nur dem Vorstand gestattet, die Registerdaten für die „Aufgaben der Gesellschaft im Verhältnis zu den Aktionären“ zu verwenden. Darunter fallen etwa Einladungen zur Hauptversammlung oder sog. Investor Relations-Maßnahmen. Der einzelne Aktionär kann nur Auskunft über sämtliche zu seiner Person im Aktienregister eingetragenen Angaben verlangen. Ein darüber hinausgehendes allgemeines Auskunftsrecht steht dem Aktionär nicht zu – auch nicht über das Fragerecht in der Hauptversammlung.

Ein berechtigtes Interesse der Aktionäre, Gläubiger und auch der Öffentlichkeit an den wesentlichen Beteiligungsverhältnissen einer AG erkennt jedoch auch der Gesetzgeber an. Aus diesem Grund sind zumindest Unternehmen (im Gegensatz zu Privatpersonen) verpflichtet, der Gesellschaft eine Beteiligungsquote von mehr als 25% mitzuteilen. Die AG muss diese wesentliche Beteiligung wiederum im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. Noch weitergehende Mitteilungspflichten gelten darüber hinaus bei börsennotierten Aktiengesellschaften.

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